Stake­holder Dialog: EU beschließt neue Regel für moderne Gentechnik – Was sich (nicht) ändert

Das EU-Parlament hat eine Verordnung verab­schiedet, nach der die Anwendung und Zulassung von Pflan­zen­zucht mit bestimmten gentech­ni­schen Verfahren, den Neuen Genomi­schen Techniken (NGTs), einfacher wird. Libmod führte im Rahmen des Projekts „Stake­holder Dialog: Wie weiter mit der modernen Pflan­zen­zucht?“ Fachge­spräche. Rena Barghusen und Lukas Daubner ordnen die Ergeb­nisse ein.

Gentechnik ist nicht gleich Gentechnik. Früher wurde mit diesem Begriff in der europäi­schen Öffent­lichkeit vor allem unkon­trol­liertes Einschleusen von fremden Genen beispiels­weise in Maissorten verstanden. Mit diesem auch als Trans­genese bezeich­neten Verfahren gingen in der Vergan­genheit eine Reihe von Problemen einher – es bestand eine poten­zielle Gefahr für Mensch und Tier. Moderne gentech­nische Verfahren, zusam­men­ge­fasst unter dem Begriff Neue Genomische Techniken (NGTs), sind jedoch etwas völlig anderes, denn sie sind viel präziser und risiko­ärmer. Schon deshalb stellt sich die Frage, wie sinnvoll die Verwendung des Begriffs Gentechnik in dem Zusam­menhang ist: Er ist zwar nicht falsch, erweist sich jedoch als wenig hilfreich, da Ängste bei Verbraucher/​innen geschürt werden, ohne dass dazu irgendein Anlass besteht. Denn es ist wissen­schaft­licher Konsens, dass Lebens­mittel, die aus NGT-Pflanzen erzeugt werden, ebenso sicher sind, wie anders erzeugte.

Eine verbreitete Bericht­erstattung, die von “Gen-Food” spricht und Sorgen vor Sicher­heits­pro­blemen verbreitet, bedient eine insbe­sondere im deutsch­spra­chigen Raum bestehende Techno­lo­gie­s­kepsis. Wenn man mit fachkun­digen Stake­holdern in die Diskussion geht, zeigt sich schnell: nicht die Technik ist das Problem, sondern die Anwen­dungs­be­din­gungen. Hier gibt es sehr wohl Bedenken, allen voran die Sorgen vor einer Markt­kon­zen­tration. Auf diese offenen Fragen gilt es mehrheits­fähige Antworten zu finden.

Was wurde (nicht) beschlossen?

Mit den neuen EU-Regeln sind nun bestimmte, mit NGTs erzeugte Pflanzen anderen Pflanzen gleich­ge­stellt. Der Geltungs­be­reich bezieht sich insbe­sondere auf gezielte Mutagenese (gezielte Änderung des Genma­te­rials mit einer Sequenz derselben Spezies) und Cisgenese (Verän­derung mit eng verwandten Spezies) innerhalb bestimmter Grenzen (Anzahl der Verän­de­rungen). Durch den Einsatz von NGT lassen sich Pflan­zen­ei­gen­schaften, die beispiels­weise zu Klima­schutz und ‑anpassung beitragen, schnell und präzise verbessern – kein Allheil­mittel, aber ein Baustein für zukünftige nachhaltige Ernäh­rungs­si­cherung. Trans­genese (Verän­derung mit artfremden Genma­terial) bleibt dagegen weiterhin vollständig dem bishe­rigen Gentech­nik­recht unter­worfen. Von einer pauschalen Lockerung von Gentech­nik­recht kann also nicht die Rede sein.

Wichtig ist: Keine NGT-Sorte gelangt ohne Prüfung in die Wertschöp­fungs­kette. Die Verän­de­rungen werden anhand von Kriterien behördlich geprüft, ob sie in die Kategorie “NGT‑1″ fallen und dann gelten sie per Definition als sicher. Die Zulassung muss also weiterhin beantragt und geprüft werden. Es kann demnach nicht einfach jeder, der möchte, eine Pflanze gentech­nisch verändern. Und das aus zwei Gründen: Zum einen, weil die techni­schen Voraus­set­zungen hierfür hoch sind. Und zum anderen, weil weiterhin eine staat­liche Kontrolle besteht.

Es wird also weiterhin genau erfasst, was auf den Markt gelangt, auch wenn für Produkte aus diesen Pflanzen keine Rückver­folg­barkeit und keine Kennzeichnung vorge­schrieben sind. Nur das Saatgut muss als mit NGT erzeugt gekenn­zeichnet werden. Dadurch sollen – auf ausdrück­lichen Wunsch – der ökolo­gische Landbau und gentech­nikfrei wirtschaf­tende Liefer­ketten die Möglichkeit behalten, solches Saatgut auszu­schließen. Zusätzlich sollen entspre­chende Sorten in öffent­lichen Daten­banken und Sorten­ka­ta­logen trans­parent gemacht werden.

Für Pflanzen der Kategorie “NGT‑2” gilt weiterhin ein komplexes Zulas­sungs­ver­fahren mit umfas­sender Risiko­be­wertung. Produkte aus dieser Kategorie bleiben rückver­folgbar und als gentech­nisch verän­derte Organismen kennzeich­nungs­pflichtig. Für Merkmale, die zu Nachhal­tigkeit beitragen, sind Anreize vorge­sehen, beispiels­weise schnellere Verfahren oder niedrigere Gebühren. Mitglied­staaten haben für NGT‑2 jedoch auch eine Opt-out-Möglichkeit – sie können den Anbau von NGT‑2 vollständig verbieten.

Fehlent­wick­lungen der Vergan­genheit vorbeugen

Erfah­rungen mit Umwelt­aus­wir­kungen von trans­genen Pflanzen („alte Gentechnik“) in Ländern wie den USA haben die EU dazu veran­lasst, bestimmte Vorsichts­maß­nahmen in die Verordnung einzu­bauen. Ausdrücklich ausge­schlossen von der NGT-1-Kategorie sind Pflanzen, die herbi­zid­to­lerant gemacht werden oder bekannte insek­tizide Substanzen produ­zieren. Außerdem will die Kommission evalu­ieren, inwieweit die neuen Verfahren zu Nachhal­tigkeit beitragen. Bedenken hinsichtlich nicht vorher­seh­barer Auswir­kungen auf Ökosysteme durch Forschungs­frei­set­zungen steht entgegen, dass gentech­nische Arbeiten nach wie vor in streng regulierten Kontexten statt­finden, in denen Labor­be­stim­mungen und Sicher­heits­ab­stände einzu­halten sind.

Ein besonders umstrit­tener Punkt ist nach wie vor die Paten­tierung von Pflanzen. Bisher gilt in der Pflan­zen­zucht das Sorten­schutz­recht. Gentech­nisch verän­derte Pflanzen oder Pflan­zen­teile durch Paten­tierung schützen zu können, ist demnach neu – und umstritten. In der Verordnung wurden mehrere Mecha­nismen aufge­nommen, um Trans­parenz und faire Zugänge zu gewähr­leisten. Dazu gehören Infor­ma­tionen zu Patenten im Überprü­fungs­ver­fahren, Erklä­rungen zur Lizen­zierung, ein Verhal­tens­kodex, Leitlinien zu geistigem Eigentum und eine Sachver­stän­di­gen­gruppe. Die Auswir­kungen von Patenten auf den Zugang zu Züchtungs­ma­terial und auf die Verfüg­barkeit von Vermeh­rungs­ma­terial für die Landwirt­schaft sollen überwacht und bewertet werden. Sollte sich zeigen, dass freiwillige Maßnahmen nicht ausreichen, wurde seitens der EU-Kommission die Möglichkeit gesetz­licher Schritte in Aussicht gestellt.

Wie geht es nach dem Beschluss weiter

Die Mitglied­staaten haben nun Zeit, ihr natio­nales Recht im Hinblick auf die Verordnung entspre­chend anzupassen. Für die Umsetzung ist eine zweijährige Übergangs­frist vorge­sehen. In dieser Zeit sollen delegierte und durch­füh­rende Rechtsakte vorbe­reitet werden, die Details der Überprüfung, der Antrags­in­halte, der Risiko­be­wertung und der Analy­se­me­thoden regeln. Fachbe­hörden sollen technische Leitlinien erarbeiten. Zudem ist eine Umset­zungs­stra­tegie seitens der EU-Kommission geplant, die beschreibt, welche Schritte für eine funktio­nie­rende Anwendung der Verordnung erfor­derlich sind. Inter­es­sens­träger sollen sich über Konsul­ta­tionen und Veran­stal­tungen einbringen können.

Der Weg zu der nun verab­schie­deten Verordnung war weit und ist geprägt von tiefen Gräben zwischen den Lagern. Wir meinen: Akteure aus Wissen­schaft, Wirtschaft, Politik und Zivil­ge­sell­schaft sollten nun nach vorn blicken und die Debatte konstruktiv weiter­führen, um einen für Forschung und Praxis tauglichen natio­nalen Rechts­rahmen zu schaffen. Damit gelingt es auch, die Öffent­lichkeit kommu­ni­kativ mitzu­nehmen und für Akzeptanz für mit NGT erzeugten Lebens­mitteln zu werben.

 

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