Ist die Synchronisierung von EE- und Netzausbau sinnvoll oder blockiert sie die Energiewende?

Ein aktueller Vorschlag aus dem BMWE will die Netzwirkungen der erneuerbaren Energien internalisieren. Das sei grundsätzlich zu begrüßen, so der Energiemarktexperte Christoph Maurer. Die Umsetzung dieses Vorschlags sei jedoch verbesserungsfähig. Alternativ schlägt er Instrumente vor, die mit Blick auf die netzbezogenen Steuerungswirkungen ähnlich effektiv sind. Diese würden die Risiken für EE-Investitionen und damit die Förderkosten nicht im gleichen Maß erhöhen. Für die Netzbetreiber werde der Anreiz für den Netzausbau damit aufrechterhalten.
Worum geht es?
Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung war es bereits angekündigt: Netz- und Erneuerbare-Energien-(EE-)Ausbau sollen zukünftig besser synchronisiert werden. Wie genau blieb jedoch unklar. Die konkrete Formulierung – „Ausbau der Netze […] mit dem Erneuerbaren-Ausbau synchronisiert“[1] – ließ aber zumindest die Interpretation möglich erscheinen, dass der EE-Ausbau weiterhin die Führungsgröße bilden soll.
Seit einigen Tagen kursiert nun eine inoffizielle Vorabfassung des Referentenentwurfs zu einer Änderung von Energiewirtschafts- und Erneuerbare-Energien-Gesetz. Unklar ist, inwieweit dieser Entwurfsstand im federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder darüber hinaus abgestimmt ist. Und dennoch hat er eine intensive energiepolitische Debatte ausgelöst. Diese betrifft weniger die umfangreichen enthaltenen Änderungen zur Neuregelung von Netzanschlüssen: Die hier formulierten Anpassungen werden allgemein als notwendig betrachtet – insbesondere mit Blick auf die Antragsflut von Netzanschlussbegehren von Batteriespeichern mit teilweise fragwürdiger Realisierungswahrscheinlichkeit.
Im Fokus stehen vielmehr die genannten Synchronisierungsfragen. Im geleakten Gesetzentwurf wird in erster Linie eine Anpassung des EE-Ausbaus an die weiterhin verzögerte Netzerweiterung angestrebt. Um das zu erreichen, wird die Einführung eines Redispatchvorbehalts für kapazitätslimitierte Netzgebiete vorgeschlagen: Netzbetreiber sollen Letztere für bis zu zehn Jahren ausweisen dürfen. Voraussetzung: Die beobachteten Abregelungen von Erzeugungsanlagen übersteigen drei Prozent des Einspeisepotenzials aufgrund von Netzengpässen. EE-Anlagen verlören in solchen Gebieten das Recht auf vorrangigen Netzanschluss. Es sei denn, sie verzichteten für die Dauer der Ausweisung auf den Kompensationsanspruch der erlittenen Erlöseinbußen und wirtschaftlichen Schäden, die durch Redispatchmaßnahmen entstanden sind – also aufgrund der geplanten Abregelung ihrer Erzeugung, die Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden sollten. Eine solche Entschädigungsregelung besteht übrigens nicht nur für EE, sondern auch für konventionelle Kraftwerke und diese soll auch weiter bestehen bleiben.
Während der Vorschlag beispielsweise in der FAZ oder von einzelnen Wissenschaftlern, die der Ausrichtung der Energie- und Klimapolitik kritisch gegenüberstehen, begrüßt wurde, äußert sich die Energiewirtschaft deutlich skeptischer: Die Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energien (BEE), Ursula Heinen-Esser, befürchtete im Interview mit dem Fachmedium Tagesspiegel Background, dass das Netzpaket einseitig die Erneuerbaren ausbremse. Auch Markus Krebber, CEO von RWE – mittlerweile ein großer EE-Betreiber – äußerte bei der Branchenmesse E‑World deutliche Kritik: „Das auf die Erzeuger zu legen, ist absurd“. Und die Bundestagsfraktion der Grünen vermutet gar einen „Frontalangriff auf die Erneuerbaren Energien“.
Dabei scheint es für eine möglichst objektive Einordnung des Vorschlags geboten, zwischen dem grundsätzlichen Zweck und dem konkret vorgeschlagenen Instrument zu unterscheiden.
Internalisierung von Netzkosten sinnvoll
Bei der Diskussion über die Kosten der Energiewende allgemein und speziell der EE wird oft auf die sogenannten durchschnittlichen Stromgestehungskosten (im Englischen Levelized Cost of Electricity, LCOE) verwiesen. Diese stellen eine Technologiekenngröße (meist angegeben in ct/kWh) dar. Die durchschnittlichen Stromgestehungskosten werden ermittelt, indem die Anlagekosten über die Nutzungsdauer verteilt und dann auf die produzierbare Energiemenge umgelegt werden. Inzwischen sind neue EE-Anlagen auf LCOE-Basis nicht mehr teurer als neue konventionelle Stromerzeugungstechnologien – auch wenn bei den konkreten Kosten- und Potenzialannahmen Unsicherheiten bestehen. Bei dieser Betrachtung werden allerdings verschiedene aus Energiesystemperspektive relevante Aspekte vernachlässigt.
Zunächst ist Strom zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich viel wert. Auch mit günstigen Stromgestehungskosten produzierter Strom ist ökonomisch wertlos, wenn es zum Produktionszeitpunkt ein Überangebot und keine Zahlungsbereitschaft für ihn gibt. Umgekehrt kann sehr niedrige EE-Verfügbarkeit temporär zu extrem hohen Strompreisen führen. Das kann den Ausbau von steuerbaren Erzeugungstechnologien auch mit hohen LCOE rechtfertigen. Um effiziente Anreize für den EE-Ausbau zu setzen, ist es deshalb entscheidend, dass Marktpreissignale bei den EE unverfälscht ankommen und das Entscheidungskalkül bei Ausbau- und Einsatzentscheidungen beeinflussen können. Dies ist ein wichtiges Ziel für die anstehende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Zudem erfordert die Integration der EE in das Stromversorgungssystem in erheblichem Maße Ausbau in den Übertragungs- und Verteilungsnetzen. Das notwendige Investitionsvolumen in diesen Netzen ist zu relevanten Teilen auf den Ausbau der erneuerbaren Energien zurückzuführen. Es wird bis 2045 mit mehr als 600 Mrd. EUR geschätzt.[2] EE-Investoren und ‑Anlagenbetreiber müssen diese Kosten aber bisher nicht tragen. Deshalb sind sie für ihre Planungen und Entscheidungen nicht relevant.
Würden die von EE verursachten Netzkosten für die Betreiber maßgeblich für ihre Entscheidungen, hätten sie den volkswirtschaftlich sinnvollen Anreiz, Netzwirkungen bei der Entscheidung über die Anlagenrealisierung bzw. die Standortwahl mit einzubeziehen. Während zu Beginn der Energiewende Stromgestehungskosten der dominante Faktor waren, kommt den Netzkosten inzwischen eine erheblich größere Bedeutung zu. Daher wäre eine solche Internalisierung ökonomisch unbedingt wünschenswert. Sie sollte allerdings so erfolgen, dass es auch zu einer tatsächlichen Abwägung der Wohlfahrtseffekte von verzögertem/verteuertem EE-Ausbau einerseits und Netzausbau- und Netzengpasskosten andererseits kommen kann.
Wohlfahrtseffekte des Redispatch(-vorbehalts)
Dabei liegen die tatsächlichen Wohlfahrtsverluste durch Redispatch deutlich niedriger als die ausgewiesenen Redispatchkosten von derzeit ca. drei Mrd. EUR im Jahr. Denn diese beinhalten erhebliche Verteilungseffekte und Beiträge zur Deckung ohnehin angefallener Fixkosten. So entfällt für abgeregelte EE-Mengen die Förderung über das EEG-Konto und damit für den Bundeshaushalt. Stattdessen erfolgt die Kompensation durch den Netzentgeltzahler. Dieser Abtausch ist aber für sich genommen wohlfahrtsneutral. Nur ein Bruchteil der ausgewiesenen Redispatchkosten ist somit ein tatsächlicher volkswirtschaftlicher Wohlfahrtsverlust. Redispatch ist auch nicht grundsätzlich wohlfahrtsmindernd. Vielmehr zeigen unterschiedliche Untersuchungen, dass die volkswirtschaftlichen Kosten von Redispatch in begrenztem Umfang durch die dadurch ermöglichten Einsparungen beim Netzausbau überkompensiert werden. Auf Basis einer Studie im Auftrag des damaligen BMWi wurde deshalb explizit festgelegt, dass Verteilnetzbetreiber beim Ausbau ihrer Netze eine tolerierte Abregelung von EE-Anlagen, die sogenannte Spitzenkappung, berücksichtigen dürfen. Interessanterweise liegt diese als effizient erachtete Abregelung gemäß EEG bei 3% und damit bei dem gleichen Wert, ab dem nun der Redispatchvorbehalt greifen soll.
Da der Wegfall der Redispatch-Kompensation aus diesen Gründen keine direkte Internalisierung der volkswirtschaftlichen Kosten von Netzengpässen darstellt, führt er auch nicht sicher zu Wohlfahrtssteigerungen. Das zeigen auch die nachfolgenden Überlegungen. Führt man einen Redispatchvorbehalt ein und behält zugleich die EE-Ausbauziele grundsätzlich bei, sind unterschiedliche Konsequenzen denkbar. Für ein Anlagenprojekt im kapazitätslimitierten Gebiet bedeutet der Vorbehalt ein Erlösrisiko. Dies dürfte zu einem Anstieg der Finanzierungskosten und damit der in den EE-Ausschreibungen geforderten Förderung führen. Erhält die Anlage in den Ausschreibungen dennoch weiterhin einen Zuschlag und wird errichtet, würde sich im Energiesystem und speziell mit Blick auf die Wohlfahrtseffekte des Redispatch nichts ändern. Allerdings lägen Kapital- und EE-Förderkosten höher als bisher, was zumindest teilweise einen Wohlfahrtsverlust bedeuten dürfte.
Denkbar ist aber auch, dass sich stattdessen in den Ausschreibungen ein anderes Projekt an einem schlechteren Standort durchsetzt – etwa eines mit niedrigerem Einspeisepotenzial und deshalb höheren Stromgestehungskosten. Dieses müsste bei geringem zu erwartenden Redispatch möglicherweise keine Risikoaufschläge einpreisen. Ein Wohlfahrtsgewinn ist in diesem Szenario möglich (Mehrkosten sind geringer als eingesparte volkswirtschaftliche Kosten des Redispatch). Das aber ist keinesfalls zwangsläufig, weil aus volkswirtschaftlicher Perspektive die Mehrkosten durch ungünstigere Standortwahl die Einsparungen bei den Redispatchkosten auch übersteigen können.
Effiziente Risikoallokation?
Die Ursachen für die Unsicherheit in Bezug auf die Wohlfahrtseffekte liegen auch darin, dass EE-Projektierer das Redispatchrisiko, dem ihre Anlagen ausgesetzt sein werden, nur sehr schlecht einschätzen können. Grund sind Informationsasymmetrien. Vermutlich wird das Redispatchrisiko wegen der bei Investoren üblichen Risikoaversion eher überschätzt.
Dabei liegt der wesentliche Hebel zur Steuerung des Redispatchrisikos im Netzausbau und dessen Fortschritt. Netzbetreiber dürften aber im Verhältnis zu Anlagenbetreibern und Projektierern über sehr viel bessere Informationen verfügen – und zwar sowohl hinsichtlich der verfügbaren Netzkapazitäten sowie hinsichtlich derer Entwicklung. Das gilt insbesondere für den hier diskutierten Anwendungszeitraum des Redispatchvorbehalts von bis zu zehn Jahren. Für diesen sind aus der Beobachtung des Ist-Zustands als auch aus den veröffentlichten Netzausbauplänen der Netzbetreiber nur Informationen mit großen Unsicherheiten abzuleiten.[3]
Gleichzeitig muss diskutiert werden, welche Anreize der Redispatchvorbehalt auf Netzbetreiber haben könnte. Angesichts der aktuellen Finanzierungsherausforderungen ist zu befürchten, dass auch bei einer grundsätzlich weiter bestehenden Verpflichtung zum bedarfsgerechten Netzausbau die konkreten Anreize für dessen schnelle Umsetzung zumindest dann tendenziell absinken, wenn die Netzbetreiber anders als bisher die wirtschaftlichen Folgen des Redispatch nicht tragen beziehungsweise an ihre Netzkunden weitergeben müssen. Eine besondere Problematik entsteht vor allem dadurch, dass bei einem Wegfall der Kompensation die Abregelreihenfolge von Anlagen innerhalb eines Netzgebietes plötzlich kommerziell relevant wird. Dabei sind aus Netzbetreibersicht betriebswirtschaftlich vorteilhafte und volkswirtschaftliche effiziente Abregelstrategien nicht deckungsgleich. (Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive macht es für den Netzbetreiber Sinn, unabhängig von der Wirkung auf den Engpass prioritär die für ihn kostenlose Abregelung von Anlagen mit Redispatchvorbehalt zu nutzen. Volkswirtschaftlich effizient wäre die prioritäre Abregelung von Anlagen mit besonders guter Wirkung auf den Engpass, unabhängig vom Kompensationsregime.)
Noch schwieriger wird die Situation, wenn Netzbetreiber und einzelne Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen darstellen. Das ist aufgrund der fehlenden eigentumsrechtlichen Entflechtung im Verteilnetz nicht auszuschließen. Schon um ansonsten zu befürchtenden Missbrauchsvorwürfen entgegenzutreten, ist zu erwarten, dass eine erheblich aufwändigere Governance für den Redispatchprozess mit transaktionskostenintensiven Transparenzverpflichtungen implementiert werden müsste.
In der Zusammenschau gibt es erhebliche Zweifel, ob die Verlagerung des Redispatchrisikos auf die Anlagenbetreiber eine effiziente Risikoallokation darstellt – zumindest für so lange Zeiträume wie im bekannt gewordenen Gesetzentwurf vorgesehen. Sie führt keinesfalls sicher zu Wohlfahrtssteigerungen.
Alternative Internalisierungsinstrumente
Da eine Internalisierung der Netzwirkungen von EE grundsätzlich wünschenswert und sinnvoll ist, stellt sich die Frage nach dafür besser geeigneten alternativen Instrumenten. Dabei ist es durchaus akzeptabel, wenn aus der Internalisierung für EE-Projekte zusätzliche Kosten oder Risiken erwachsen. Diese Risiken sollten aber bewertbar und steuerbar sein, weil ansonsten lediglich eine ineffiziente Verteuerung des EE-Ausbaus droht. Gleichzeitig sollte die effiziente Anreizsetzung nicht nur für EE-Anlagenbetreiber, sondern auch für Netzbetreiber bei der Auswahl des Internalisierungsinstruments berücksichtigt werden. Insbesondere sollten Netzbetreiber Anreize haben, um bestmögliche Informationen über den Netzausbauzustand zur Verfügung zu stellen. Nur im konkreten Engpassfall sollten notwendige Abregelungen durchgeführt werden – und dies in einer volkswirtschaftlich effizienten Art und Weise.
Regional differenzierter und kapazitätsabhängiger Baukostenzuschuss
Mit Blick auf diese Kriterien wäre beispielsweise die im Gesetzentwurf ebenfalls angelegte Erhebung eines regional differenzierten, kapazitätsabhängigen Baukostenzuschusses gegenüber dem Redispatchvorbehalt vorzuziehen. Über die Umsetzung entscheidet allerdings nicht der Gesetzgeber, sondern die Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur. Regional differenzierte, kapazitätsabhängige Baukostenzuschüsse würde eine Internalisierung ermöglichen. Diese würde auf den zu erwarteten Kosten basieren – aufgestellt von den Netzbetreibern als denjenigen Akteuren mit den besten Informationen über die Netzsituation. Gleichzeitig wären Baukostenzuschüsse für die Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung kalkulierbar und mit deutlich weniger Risiko verbunden. Nachteilig könnte sein, dass eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Wahl der Netzanschlusskapazität, die unterhalb der technisch möglichen Einspeisekapazität liegt, durch die Anlagenbetreiber im Betrieb unnötige und damit ineffiziente Abregelungen erzwingen könnte.
Verteilernetzkomponente bei Ausschreibungen
Alternativ wäre es denkbar, den Ansatz der Verteilernetzkomponente aufzugreifen und weiterzuentwickeln. Dieser war vor einigen Jahren im Rahmen der kurzlebigen gemeinsamen Ausschreibungen für Wind und Photovoltaik erprobt worden. Dort wurde die Internalisierung von Netzwirkungen über einen von der Anschlussregion abhängigen Malus bei der Reihung der Anlagen im Rahmen der Ausschreibung bewirkt. Dies verschafft Anlagen mit geringerer Wirkung auf die Netzkosten einen Vorteil. Das damit einhergehende Risiko ist für die Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bewert- und steuerbar. Gleichzeitig resultieren im Betrieb keine relevanten Einflüsse auf die Einsatzweise der Anlagen und die Effizienz des Redispatch.
In Summe ist das Bestreben, Netzwirkungen der erneuerbaren Energien zu internalisieren, grundsätzlich zu begrüßen. Die bisher vorliegenden Vorschläge dazu sind aber nicht alternativlos. Vielmehr scheinen Instrumente denkbar, die mit Blick auf die netzbezogenen Steuerungswirkungen ähnlich effektiv sind. Zugleich aber erhöhen sie die Risiken für EE-Investitionen und damit die Förderkosten nicht im gleichen Maß und erhalten für die Netzbetreiber den Anreiz für die Umsetzung des als effizient erachteten Netzausbauniveaus aufrecht.
[1] Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode, S. 30
[2] Für einen Vergleich mit anderen energiewendebedingten Kosten wie den EEG-Förderkosten (aktuell knapp 20 Mrd. EUR/a) müssen die Investitionskosten unter Berücksichtigung von Zinseffekten auf die viele Jahrzehnte umfassende Nutzungsdauer von Netzbetriebsmitteln umgelegt werden. Auch dann wird allerdings erkennbar, dass die Netzausbaukosten sich zumindest in einer ähnlichen Größenordnung wie die sonstigen energiewendebedingten Kosten bewegen.
[3] Die Idee des Redispatchvorbehalts beruht auf einer Bundesratsinitiative des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dort wurde allerdings eine Begrenzung der Anwendung auf vier Jahre vorgeschlagen. Erstmals in die Diskussion eingebracht wurde der Redispatchvorbehalt bereits 2021 vom in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg tätigen, zum E.ON Konzern gehörenden Regionalversorger e.dis.
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