Stakeholder Dialog: EU beschließt neue Regel für moderne Gentechnik – Was sich (nicht) ändert

Das EU-Parlament hat eine Verordnung verabschiedet, nach der die Anwendung und Zulassung von Pflanzenzucht mit bestimmten gentechnischen Verfahren, den Neuen Genomischen Techniken (NGTs), einfacher wird. Libmod führte im Rahmen des Projekts „Stakeholder Dialog: Wie weiter mit der modernen Pflanzenzucht?“ Fachgespräche. Rena Barghusen und Lukas Daubner ordnen die Ergebnisse ein.
Gentechnik ist nicht gleich Gentechnik. Früher wurde mit diesem Begriff in der europäischen Öffentlichkeit vor allem unkontrolliertes Einschleusen von fremden Genen beispielsweise in Maissorten verstanden. Mit diesem auch als Transgenese bezeichneten Verfahren gingen in der Vergangenheit eine Reihe von Problemen einher – es bestand eine potenzielle Gefahr für Mensch und Tier. Moderne gentechnische Verfahren, zusammengefasst unter dem Begriff Neue Genomische Techniken (NGTs), sind jedoch etwas völlig anderes, denn sie sind viel präziser und risikoärmer. Schon deshalb stellt sich die Frage, wie sinnvoll die Verwendung des Begriffs Gentechnik in dem Zusammenhang ist: Er ist zwar nicht falsch, erweist sich jedoch als wenig hilfreich, da Ängste bei Verbraucher/innen geschürt werden, ohne dass dazu irgendein Anlass besteht. Denn es ist wissenschaftlicher Konsens, dass Lebensmittel, die aus NGT-Pflanzen erzeugt werden, ebenso sicher sind, wie anders erzeugte.
Eine verbreitete Berichterstattung, die von “Gen-Food” spricht und Sorgen vor Sicherheitsproblemen verbreitet, bedient eine insbesondere im deutschsprachigen Raum bestehende Technologieskepsis. Wenn man mit fachkundigen Stakeholdern in die Diskussion geht, zeigt sich schnell: nicht die Technik ist das Problem, sondern die Anwendungsbedingungen. Hier gibt es sehr wohl Bedenken, allen voran die Sorgen vor einer Marktkonzentration. Auf diese offenen Fragen gilt es mehrheitsfähige Antworten zu finden.
Was wurde (nicht) beschlossen?
Mit den neuen EU-Regeln sind nun bestimmte, mit NGTs erzeugte Pflanzen anderen Pflanzen gleichgestellt. Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf gezielte Mutagenese (gezielte Änderung des Genmaterials mit einer Sequenz derselben Spezies) und Cisgenese (Veränderung mit eng verwandten Spezies) innerhalb bestimmter Grenzen (Anzahl der Veränderungen). Durch den Einsatz von NGT lassen sich Pflanzeneigenschaften, die beispielsweise zu Klimaschutz und ‑anpassung beitragen, schnell und präzise verbessern – kein Allheilmittel, aber ein Baustein für zukünftige nachhaltige Ernährungssicherung. Transgenese (Veränderung mit artfremden Genmaterial) bleibt dagegen weiterhin vollständig dem bisherigen Gentechnikrecht unterworfen. Von einer pauschalen Lockerung von Gentechnikrecht kann also nicht die Rede sein.
Wichtig ist: Keine NGT-Sorte gelangt ohne Prüfung in die Wertschöpfungskette. Die Veränderungen werden anhand von Kriterien behördlich geprüft, ob sie in die Kategorie “NGT‑1″ fallen und dann gelten sie per Definition als sicher. Die Zulassung muss also weiterhin beantragt und geprüft werden. Es kann demnach nicht einfach jeder, der möchte, eine Pflanze gentechnisch verändern. Und das aus zwei Gründen: Zum einen, weil die technischen Voraussetzungen hierfür hoch sind. Und zum anderen, weil weiterhin eine staatliche Kontrolle besteht.
Es wird also weiterhin genau erfasst, was auf den Markt gelangt, auch wenn für Produkte aus diesen Pflanzen keine Rückverfolgbarkeit und keine Kennzeichnung vorgeschrieben sind. Nur das Saatgut muss als mit NGT erzeugt gekennzeichnet werden. Dadurch sollen – auf ausdrücklichen Wunsch – der ökologische Landbau und gentechnikfrei wirtschaftende Lieferketten die Möglichkeit behalten, solches Saatgut auszuschließen. Zusätzlich sollen entsprechende Sorten in öffentlichen Datenbanken und Sortenkatalogen transparent gemacht werden.
Für Pflanzen der Kategorie “NGT‑2” gilt weiterhin ein komplexes Zulassungsverfahren mit umfassender Risikobewertung. Produkte aus dieser Kategorie bleiben rückverfolgbar und als gentechnisch veränderte Organismen kennzeichnungspflichtig. Für Merkmale, die zu Nachhaltigkeit beitragen, sind Anreize vorgesehen, beispielsweise schnellere Verfahren oder niedrigere Gebühren. Mitgliedstaaten haben für NGT‑2 jedoch auch eine Opt-out-Möglichkeit – sie können den Anbau von NGT‑2 vollständig verbieten.
Fehlentwicklungen der Vergangenheit vorbeugen
Erfahrungen mit Umweltauswirkungen von transgenen Pflanzen („alte Gentechnik“) in Ländern wie den USA haben die EU dazu veranlasst, bestimmte Vorsichtsmaßnahmen in die Verordnung einzubauen. Ausdrücklich ausgeschlossen von der NGT-1-Kategorie sind Pflanzen, die herbizidtolerant gemacht werden oder bekannte insektizide Substanzen produzieren. Außerdem will die Kommission evaluieren, inwieweit die neuen Verfahren zu Nachhaltigkeit beitragen. Bedenken hinsichtlich nicht vorhersehbarer Auswirkungen auf Ökosysteme durch Forschungsfreisetzungen steht entgegen, dass gentechnische Arbeiten nach wie vor in streng regulierten Kontexten stattfinden, in denen Laborbestimmungen und Sicherheitsabstände einzuhalten sind.
Ein besonders umstrittener Punkt ist nach wie vor die Patentierung von Pflanzen. Bisher gilt in der Pflanzenzucht das Sortenschutzrecht. Gentechnisch veränderte Pflanzen oder Pflanzenteile durch Patentierung schützen zu können, ist demnach neu – und umstritten. In der Verordnung wurden mehrere Mechanismen aufgenommen, um Transparenz und faire Zugänge zu gewährleisten. Dazu gehören Informationen zu Patenten im Überprüfungsverfahren, Erklärungen zur Lizenzierung, ein Verhaltenskodex, Leitlinien zu geistigem Eigentum und eine Sachverständigengruppe. Die Auswirkungen von Patenten auf den Zugang zu Züchtungsmaterial und auf die Verfügbarkeit von Vermehrungsmaterial für die Landwirtschaft sollen überwacht und bewertet werden. Sollte sich zeigen, dass freiwillige Maßnahmen nicht ausreichen, wurde seitens der EU-Kommission die Möglichkeit gesetzlicher Schritte in Aussicht gestellt.
Wie geht es nach dem Beschluss weiter
Die Mitgliedstaaten haben nun Zeit, ihr nationales Recht im Hinblick auf die Verordnung entsprechend anzupassen. Für die Umsetzung ist eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen. In dieser Zeit sollen delegierte und durchführende Rechtsakte vorbereitet werden, die Details der Überprüfung, der Antragsinhalte, der Risikobewertung und der Analysemethoden regeln. Fachbehörden sollen technische Leitlinien erarbeiten. Zudem ist eine Umsetzungsstrategie seitens der EU-Kommission geplant, die beschreibt, welche Schritte für eine funktionierende Anwendung der Verordnung erforderlich sind. Interessensträger sollen sich über Konsultationen und Veranstaltungen einbringen können.
Der Weg zu der nun verabschiedeten Verordnung war weit und ist geprägt von tiefen Gräben zwischen den Lagern. Wir meinen: Akteure aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft sollten nun nach vorn blicken und die Debatte konstruktiv weiterführen, um einen für Forschung und Praxis tauglichen nationalen Rechtsrahmen zu schaffen. Damit gelingt es auch, die Öffentlichkeit kommunikativ mitzunehmen und für Akzeptanz für mit NGT erzeugten Lebensmitteln zu werben.
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