Kapitel 3 des Berichts „Sicher­heit im Wandel“: Innere Sicherheit

Es ist das Recht jedes Einzelnen, in Frieden zu leben.

Während die Charta der Grund­rechte der Euro­päi­schen Union in Art. 6 ein Recht auf Sicher­heit enthält, findet sich ein solches im Grund­ge­setz (GG) nicht. Die Grund­rechte des GG dienen der Gewähr­leis­tung der Frei­heits­rechte des Indi­vi­duums vor Eingriffen der öffent­li­chen Gewalt; sie sind in erster Linie Abwehr­rechte der Bürger gegen den Staat. Daraus lassen sich nur in sehr engen Grenzen Schutz- und Leis­tungs­an­sprüche ableiten. Auch aus den Grund­rechten auf Leben und körper­liche Unver­sehrt­heit und auf Schutz des Eigentums folgt kein eigenes „Grund­recht auf Sicherheit“.

Das bedeutet aber nicht, Bürge­rinnen und Bürger mit ihren berech­tigten Sicher­heits­in­ter­essen allein und schutzlos zu lassen. Vielmehr setzt das Grund­ge­setz den Schutz der Bevöl­ke­rung als wesent­liche Aufgabe des Staates voraus. Daraus leitet sich das staat­liche Gewalt­mo­nopol ab. Aus dem Gesamt­sinn des Grund­ge­setzes, dem Rechts­staats­prinzip und vor allem dem Recht auf Leben und körper­liche Unver­sehrt­heit ergibt sich zwei­fels­ohne eine staat­liche Pflicht zur Sorge für die Sicher­heit der Bürger. Sie ist eine zentrale Quelle staat­li­cher Legitimation.

Es ist das Recht jedes und jeder Einzelnen, in Frieden zu leben. Der Staat hat die Verpflich­tung, diese Sicher­heit zu gewähren. Gewalt­frei­heit (innerer Frieden) einer Gesell­schaft ist eine Grund­be­din­gung von indi­vi­du­eller Freiheit (Freiheit von Furcht).

Sicher­heit ist ein Grund­be­dürfnis des Menschen. Sie fällt unter die Kategorie der öffent­li­chen Güter, die den gemein­samen Nutzen aller vergrö­ßern. In diesem Zusam­men­hang muss die Rolle des Staates in der Demo­kratie neu gedacht werden. Der klas­si­sche Libe­ra­lismus zielt vor allem auf die Einhegung staat­li­cher Macht. Gewal­ten­tei­lung und Bürger­rechte sollen vor staat­li­cher Willkür schützen. Dieser Impetus ist immer noch aktuell. Ange­sichts der großen Umwäl­zungen unserer Zeit wächst jedoch das Bedürfnis nach Schutz durch den Staat. Das gilt für die soziale Sicher­heit wie für die klas­si­sche innere Sicher­heit. Es geht um einen hand­lungs­fä­higen Staat, der das Sicher­heits­be­dürfnis der Bürge­rinnen berück­sich­tigt und zugleich die Menschen- und Bürger­rechte gewährleistet.

Sicher­heit und Freiheit stehen in einem Span­nungs­ver­hältnis. Sie bedingen einander und können zugleich in Konflikt mitein­ander geraten, wenn das eine auf Kosten des anderen verfolgt wird. Die Mehrheit der Bevöl­ke­rung will keine Entschei­dung zwischen Freiheit oder Sicher­heit, sondern sieht Sicher­heit als eine Bedingung subjek­tiver Freiheit. Dieses Span­nungs­ver­hältnis gilt es immer neu auszutarieren.

Wie in anderen Lebens­be­rei­chen sind es auch in Sicher­heits­fragen die Kommunen, in denen die Bürge­rinnen und Bürger staat­liche Präsenz oder Ohnmacht erleben. Sie unter­scheiden dabei nicht zwischen Zustän­dig­keiten von Bund, Ländern und Gemeinden, zwischen Orts­po­lizei, Landes­po­li­zei­be­hörden und Bundes­grenz­schutz. Deshalb muss die Zusam­men­ar­beit zwischen den Sicher­heits­be­hörden der verschie­denen staat­li­chen Ebenen verbes­sert werden. Ziel muss sein, die Kommunen bei der Wahr­neh­mung ihrer Aufgaben optimal zu unter­stützen – dazu gehören auch die Gewähr­leis­tung von Recht und Ordnung, der Schutz des Eigentums und der Schutz vor Gewalt.

Die Kommis­sion unter­scheidet im Folgenden zwischen subjek­tiver Sicher­heit (Sich-Sicher-Fühlen, gefühltes Ausmaß von Krimi­na­lität) und objek­tiver Sicher­heit (Sicher-Sein, empi­ri­sches Ausmaß von Kriminalität).

Laut Poli­zei­li­cher Krimi­nal­sta­tistik liegt ein deut­li­cher Rückgang der poli­zei­lich regis­trierten Straf­taten in den letzten 25 Jahren (ohne auslän­der­recht­liche Verstöße gegen Aufent­halts­be­stim­mungen) und damit ein Zugewinn an objek­ti­vierter Sicher­heit vor. Ein Großteil der verübten schweren Straf­taten wird von einer kleinen Gruppe von Inten­siv­tä­tern verübt: Relativ wenige Täter sind für 30–70 Prozent der gesamten Straf­taten verantwortlich.

Das Vertrauen in die Polizei ist weiterhin hoch. Laut einer Umfrage vom Dezember 2018 haben 78 Prozent der Befragten hohes Vertrauen in die Polizei.

Generell meint grob die Hälfte (45 Prozent), dass „wir heute in einer besonders unsi­cheren Zeit leben“. Aber mit Blick aufs eigene Land haben die meisten Befragten ein hohes Sicher­heits­ge­fühl. Die Angst vor Bedro­hungen ist zum Teil sogar gesunken. Fürch­teten sich 2016 noch 45 Prozent vor Terror­an­schlägen, so sind es Anfang 2019 noch 28 Prozent. Bei der Angst vor Gewalt­ver­bre­chen gingen die Zahlen im selben Zeitraum von 33 auf 26 Prozent zurück, bei Diebstahl und Einbruch von 34 auf 23 Prozent. Von einer wach­senden „Sicher­heit­s­panik“ kann deshalb nicht die Rede sein.

Dennoch deckt sich „gefühlte Unsi­cher­heit“ in der Bevöl­ke­rung nicht unbedingt mit den Daten der Krimi­na­li­täts­sta­tistik. In Umfragen schätzen die Befragten das Vorkommen schwerer Delikte regel­mäßig über­pro­por­tional hoch ein. Ein Grund dafür mag darin liegen, dass Straf­taten aufgrund ihres Echos in sozialen Netz­werken stärker verun­si­chern. Eine einzelne Tat kann Ängste schüren, auch wenn sie statis­tisch sehr selten vorkommt.

Als gefährdet wird häufig weniger die persön­liche als vielmehr die gesell­schaft­liche Sicher­heit bezeichnet. Die Kommis­sion vermutet daher in der Sorge um die innere Sicher­heit (auch) eine Metapher für allge­meine Befürch­tungen und Zukunfts­ängste. In Krimi­na­li­täts­furcht bündeln sich generelle Unsi­cher­heiten über die eigene und die gesell­schaft­liche Zukunft. Sie ist deshalb auch nicht allein mit Krimi­na­li­täts­be­kämp­fung und Präven­tion zu beant­worten, sondern durch eine Stärkung des gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halts, Bildung und soziale Sicher­heit in Zeiten des Wandels.


Sicher­heit im Wandel_​Kapitel 3

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