Parteienverbote in Georgien: Ein Test für den demokratischen Rechtsstaat

In Georgien stehen mögliche Parteiverbote gegen mehrere Oppositionsparteien im Raum – gestützt auf weitreichende Gesetzesänderungen und politisch hochumstrittene Verfahren des Verfassungsgerichts. Warum das die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Ordnung des Landes massiv gefährdet, analysiert Anna Phirtskhalashvili, Professorin für Öffentliches an der University of Georgia (UG).
Parteienverbote als politisches Instrument? Die aktuelle Lage in Georgien
In Georgien wird seit einiger Zeit erneut intensiv über das Verbot politischer Parteien diskutiert. Der Anlass ist dabei kein theoretischer, sondern ein hochkonkreter: Gegen mehrere Oppositionsparteien sind Verfahren anhängig, die im Ergebnis auf ein Parteienverbot hinauslaufen könnten. Damit steht eines der schärfsten Instrumente des demokratischen Rechtsstaates im Raum – ein Instrument, das tief in den politischen Wettbewerb eingreift und in Demokratien nur unter engsten Voraussetzungen eingesetzt werden sollte.
In den vergangenen Monaten wurden umfassende gesetzliche Änderungen vorgenommen, die den rechtlichen Rahmen solcher Verfahren erheblich verändert haben. Betroffen sind sowohl das Parteienrecht als auch die Regelungen für Parteiverbotsverfahren vor dem Verfassungsgericht. Unter anderem wurden verkürzte Entscheidungsfristen eingeführt, die den zeitlichen Ablauf dieser Verfahren deutlich beschleunigen.
Besonders umstritten sind jedoch die erweiterten Rechtsfolgen, die mit einem Parteiverbot verbunden werden können. Durch ein Parteiverbot würde nicht nur eine politische Partei aus dem politischen Wettbewerb ausgeschlossen. Das geänderte Recht sieht vielmehr vor, dass parteinahen oder mit der Partei verbundenen Personen das Recht entzogen werden kann, bei Wahlen zu kandidieren. Das heißt: Ihr Recht, sich aktiv an Wahlen zu beteiligen, wird also nicht nur beschränkt, sondern es wird ihnen vollständig aberkannt. Ein solches Verfahren hat also grundlegende Auswirkungen auf die demokratische Ordnung und die Rechtsstaatlichkeit in Georgien. Es berührt damit Fragen, die weit über das Parteienrecht hinausgehen, bis hin zur politischen Ausrichtung des Landes und seiner außenpolitischen Orientierung.
Die anhängigen Verbotsverfahren
Am 31. Oktober 2025 wurde beim Verfassungsgericht Georgiens ein Verfahren geführt[1]. Nach deutschem Recht handelt es sich dabei um ein Organstreiterfahren. Es ist unter dem Aktenzeichen N1912 mit der Bezeichnung „Constitutional submission by 88 members of the Parliament of Georgia concerning the constitutionality of the activities of certain political parties (“United National Movement,” “Coalition for Change – Gvaramia, Melia, Girchi, It’s Time,” and “Strong Georgia – Lelo, For the People, For Freedom!”) and their prohibition” registriert[2]
Die Antragsteller, es handelt sich dabei um 88 Abgeordnete der Regierungspartei, machen geltend, dass die Aktivitäten mehrerer Oppositionsparteien auf den Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind. Außerdem zielen sie darauf ab, die Unabhängigkeit und der territorialen Integrität Georgiens zu beschränken. Die Antragsteller fordern, diese Aktivitäten für verfassungswidrig zu erklären, die Parteien sollen verboten werden und ihre Registrierung aufgehoben werden. Zur Begründung berufen sie sich vor allem auf die Einschätzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
Dieser parlamentarische Untersuchungsausschuss ist jedoch verfassungsrechtlich umstritten und befasste sich schwerpunktmäßig mit dem politischen Handeln in den Jahren 2003 bis 2012. Der Untersuchungszeitraum wurde später sogar noch ausgeweitet. In seinem Bericht werden schwere Menschenrechtsverletzungen, systemische Gewalt in Justizvollzugsanstalten sowie gravierende staatliche Rechtsbrüche beschrieben. Darüber hinaus wird der damaligen politischen Führung eine Mitverantwortung für die Entwicklungen im Vorfeld des Krieges im August 2008 zugeschrieben.
Parteien, die erst nach 2012 gegründet wurden oder aus späteren politischen Zusammenschlüssen hervorgingen, werden hingegen anderer Vorwürfe beschuldigt. Ihnen wird vorgehalten, den Staat bewusst zu „sabotieren“, indem sie nach Wahlen nicht ins Parlament eingetreten seien und die Legitimität der Wahlergebnisse infrage gestellt hätten. Besonders schwer wiegt aus Sicht der Antragsteller, dass diese Parteien im Ausland wiederholt behauptet hätten, es habe Wahlfälschungen gegeben. Damit hätten sie das internationale Ansehen Georgiens beschädigt.
Die von den Verbotsanträgen betroffenen Parteien weisen die Vorwürfe entschieden zurück. Sie haben ihrerseits Klagen vor dem Verfassungsgericht erhoben und rügen insbesondere das Vorgehen des Parlaments. Nach ihrer Auffassung überschreiten parlamentarische Untersuchungsausschüsse ihre Kompetenzen, wenn sie zur rechtlichen Bewertung politischer Parteien herangezogen und als Grundlage für Parteiverbotsverfahren genutzt werden. Zugleich halten die betroffenen Parteien auch die jüngsten gesetzlichen Änderungen für verfassungswidrig und fechten diese ihrerseits vor dem Verfassungsgericht an.
Parteienverbot als Instrument der wehrhaften Demokratie – Schutz oder Gefahr?
Politische Parteien sind zentrale Träger der demokratischen Ordnung. Sie bündeln gesellschaftliche Interessen, formulieren politische Alternativen und ermöglichen politischen Wettbewerb. Ohne Parteien gibt es keine funktionierende demokratische Willensbildung. Gerade deshalb zählt ein Parteienverbot zu den schärfsten Instrumenten, über die ein demokratischer Staat verfügt.
Befürworter von Parteiverboten verweisen auf das Konzept der wehrhaften Demokratie. Danach darf und muss sich eine Demokratie gegen Kräfte verteidigen, die ihre freiheitliche Ordnung von innen heraus beseitigen wollen. In diesem Verständnis sind Parteienverbote als äußerstes Mittel gedacht, um die Demokratie zu schützen und nicht, um politischen Wettbewerb zu ersetzen.
Genau hier liegt jedoch die zentrale Gefahr. Parteien sind nicht nur potenzielle Gefährder, sondern zugleich Teil der demokratischen Architektur selbst. Ein Parteienverbot schließt politische Akteure vollständig aus dem politischen Prozess aus und greift damit tief in die demokratische Ordnung ein.
Besonders problematisch wird dieses Instrument dort, wo Rechtsstaatlichkeit und unabhängige Gerichte nicht ausreichend gefestigt sind. In solchen Konstellationen kann das Konzept der wehrhaften Demokratie in sein Gegenteil umschlagen: Ein Mittel, das eigentlich dem Schutz der Demokratie dienen soll, wird zur Waffe gegen die politische Opposition. Parteienverbote riskieren dann, nicht Demokratie zu verteidigen, sondern Macht zu sichern.
Ob ein Parteienverbot der Demokratie dient oder ihr schadet, hängt daher weniger von seiner bloßen rechtlichen Existenz ab als davon, ob die Justiz – und insbesondere das Verfassungsgericht, das darüber entscheidet – unabhängig sind und nach strengen rechtsstaatlichen Maßstäben handeln.
Warum diese Entwicklung Georgiens Demokratie gefährdet
Die aktuellen Entwicklungen in Georgien sind aus demokratischer Sicht aus mehreren Gründen problematisch. Im Folgenden werden zentrale, miteinander verknüpfte Aspekte näher betrachtet:
Einer der kritischsten Punkte der laufenden Parteiverbotsverfahren liegt in der rechtlichen Bewertung historischer Ereignisse. Im Rahmen der Verbotsanträge sollen insbesondere das staatliche Handeln in den Jahren 2003 bis 2012 sowie die Entwicklungen rund um den Krieg im August 2008 juristisch eingeordnet werden. Würde das Verfassungsgericht dabei Deutungen folgen, nach denen Georgien den Krieg auf eigenem Territorium selbst ausgelöst oder maßgeblich angeheizt habe, würden politische Bewertungen verbindlich rechtlich festgeschrieben. Bis heute gilt in der internationalen Gemeinschaft der Krieg von 2008 überwiegend als Folge russischer Aggression; die gegenteilige Darstellung wird im Wesentlichen nur von der Russischen Föderation vertreten. Eine Bestätigung dieser Sicht durch das Verfassungsgericht wäre daher von erheblicher politischer Tragweite und äußerst gefährlich.
Problematisch ist zudem die drastische Wirkung auf die Parteienlandschaft. Die anhängigen Verfahren richten sich gegen mehrere, politisch unterschiedliche Oppositionsparteien und zielen nicht auf einzelne Rechtsverstöße, sondern auf deren vollständigen Ausschluss aus dem politischen Wettbewerb. Im konkreten Fall Georgiens würde dies die Parteienlandschaft grundlegend verändern. Betroffen wären Parteien mit unterschiedlichen politischen Profilen, denen unter anderem der Boykott parlamentarischer Arbeit vorgeworfen wird. Ganze politische Strömungen könnten aus dem parlamentarischen und außerparlamentarischen Raum verdrängt werden, während Wählerinnen und Wähler ihre politische Repräsentation verlören. Dies hätte nachhaltige Folgen für politischen Pluralismus und demokratischen Wettbewerb.
Zu erwähnen ist außerdem die Gefahr einer Instrumentalisierung des Verfassungsgerichts. Die Parteiverbotsverfahren setzen das Gericht in eine politisch hoch aufgeladene Rolle und zwingen es, zentrale politische Konflikte rechtlich zu entscheiden. In einem bereits stark polarisierten Umfeld besteht die Gefahr, dass das Verfassungsgericht nicht mehr als unabhängiger Hüter der Verfassung wahrgenommen wird, sondern als Teil politischer Auseinandersetzungen. Vor dem Hintergrund eines ohnehin geschwächten Vertrauens in Rechtsstaatlichkeit und Justiz könnte dies die Legitimität verfassungsgerichtlicher Entscheidungen weiter untergraben.
Beschränkungen des passiven Wahlrechts (des Rechts, gewählt zu werden) können in Ausnahmefällen grundsätzlich zulässig sein, aber der in den neuen Regelungen vorgesehene dauerhafte Entzug dieses Rechts für Personen, die mit einer verbotenen Partei verbunden sind, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
Besonders wichtig ist schließlich die abschreckende Wirkung auf die politische Meinungsfreiheit. Sollte das Verfassungsgericht im Rahmen der anhängigen Verfahren bestätigen, dass Kritik an der Regierung im Ausland – etwa gegenüber europäischen Institutionen – als „Sabotage“ oder staatsgefährdendes Verhalten zu bewerten sind, würde diese Rechtsprechung weit über die betroffenen Parteien hinausreichen. Sie beträfe alle politisch aktiven Personen und könnte dazu führen, dass legitime politische Kritik aus Angst vor Konsequenzen unterbleibt. Eine solche abschreckende Wirkung auf die freie politische Meinungsäußerung insgesamt würde den demokratischen Raum erheblich verengen und hätte einen Chilling Effect.
Im Vergleich: Deutsche und europäische Erfahrungen
Der Blick nach Deutschland zeigt, wie hoch die Hürden für ein Parteienverbot in einem gefestigten Rechtsstaat angesetzt sind. Parteienverbote gelten hier ausdrücklich als äußerstes Mittel. Seit Bestehen der Bundesrepublik gab es drei Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Zwei führten in den 1950er Jahren zum Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Spätere Verfahren, insbesondere gegen die rechtsextreme NPD, scheiterten trotz verfassungsfeindlicher Zielsetzungen, weil eine konkrete Gefahr für die demokratische Ordnung nicht nachgewiesen werden konnte. Bis heute wird in Deutschland intensiv darüber diskutiert, ob und wann das Instrument des Parteienverbots eingesetzt werden sollte oder ob politische Auseinandersetzung und gesellschaftliche Abwehrmechanismen wirksamer sind.
Auch die europäische Praxis zeigt ein differenziertes Bild. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Parteiverbote grundsätzlich nicht ausgeschlossen, betont jedoch immer wieder, dass sie nur unter strengen Voraussetzungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind. Entscheidend sind dabei unter anderem eine konkrete Gefährdung der demokratischen Ordnung, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und faire rechtsstaatliche Verfahren. Zur Einordnung der Problematik lohnt ein vergleichender Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, insbesondere auf die Entscheidungen United Communist Party of Turkey v. Turkey, Refah Partisi v. Turkey und Herri Batasuna and Batasuna v. Spain.
Zugleich zeigen europäische Erfahrungen, dass Parteiverbote ambivalente Wirkungen entfalten können. In einzelnen Fällen haben sie zur Eindämmung gewaltsamer oder terroristischer Strukturen beigetragen. In anderen Konstellationen haben sie politische Konflikte jedoch verschärft, Solidaritätseffekte ausgelöst oder sogar zur Stärkung jener Ideen beigetragen, die durch das Verbot eigentlich zurückgedrängt werden sollten. Gerade in politisch polarisierten Systemen oder dort, wo Gerichte unter Druck geraten, kann ein Parteiverbot Gegenwirkungen entfalten.
Die europäische Erfahrung legt daher nahe, dass Parteienverbote nur dann legitim und wirksam sind, wenn sie in ein stabiles rechtsstaatliches Umfeld eingebettet sind. Wo dieses Umfeld fehlt oder erkennbar unter Druck steht, besteht die Gefahr, dass das Instrument des Parteienverbots nicht dem Schutz der Demokratie dient, sondern zu ihrer Schwächung beiträgt.
Fazit: Parteienverbote als Stresstest für Georgiens Demokratie
Parteienverbote gehören zu den schärfsten Mitteln, über die ein demokratischer Staat verfügt. Sie können in Ausnahmefällen mit dazu beitragen, eine Demokratie vor ihren Feinden zu schützen. Zugleich bergen sie immer das Risiko, selbst zum Instrument politischer Machtsicherung zu werden. Entscheidend ist daher nicht allein, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, sondern in welchem politischen Kontext sie angewendet werden.
Die aktuellen Entwicklungen in Georgien zeigen, wie schmal diese Grenze ist. Wenn Parteiverbotsverfahren auf politisch geprägten Untersuchungen beruhen, wenn historische Ereignisse neu gedeutet und internationale Kritik als Bedrohung nationaler Interessen verstanden werden, gerät der demokratische Wettbewerb unter Druck. In einem solchen Umfeld kann ein Parteienverbot mehr Schaden anrichten, als es zu verhindern vorgibt.
Gerade für ein Land, das sich verfassungsrechtlich zur europäischen Integration bekennt, ist dies von besonderer Tragweite. Demokratie lebt vom offenen politischen Streit, von Kritik und vom Wettbewerb der Ideen und nicht von der Ausschaltung politischer Opposition. Werden Parteienverbote zum Mittel politischer Konfliktlösung, wird nicht Demokratie verteidigt, sondern ihre Grundlage untergraben.
[1] Eine umfassende rechtsvergleichende Forschung hierzu vgl. Studie zu Parteiverboten, abrufbar unter: https://lawjournal.ge/wp-content/uploads/DGZR-Parteiverbote-DE.pdf Phirtskhalashvili, Anna / Hagenloch, Ulrich (2026): Parteiverbote in Georgien und Deutschland. Deutsch-Georgische Zeitschrift für Rechtsvergleichung (DGZR), Sonderband 2026.
[2] https://constcourt.ge/en/judicial-acts?legal=18680, https://constcourt.ge/ka/judicial-acts?legal=18680 Constitutional Complaint N 1912
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