Partei­en­verbote in Georgien: Ein Test für den demokra­ti­schen Rechtsstaat

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In Georgien stehen mögliche Partei­verbote gegen mehrere Opposi­ti­ons­par­teien im Raum – gestützt auf weitrei­chende Geset­zes­än­de­rungen und politisch hochum­strittene Verfahren des Verfas­sungs­ge­richts. Warum das die Rechts­staat­lichkeit und die demokra­tische Ordnung des Landes massiv gefährdet, analy­siert Anna Phirts­khalashvili, Profes­sorin für Öffent­liches an der University of Georgia (UG).

Partei­en­verbote als politi­sches Instrument? Die aktuelle Lage in Georgien

In Georgien wird seit einiger Zeit erneut intensiv über das Verbot politi­scher Parteien disku­tiert. Der Anlass ist dabei kein theore­ti­scher, sondern ein hochkon­kreter: Gegen mehrere Opposi­ti­ons­par­teien sind Verfahren anhängig, die im Ergebnis auf ein Partei­en­verbot hinaus­laufen könnten. Damit steht eines der schärfsten Instru­mente des demokra­ti­schen Rechts­staates im Raum – ein Instrument, das tief in den politi­schen Wettbewerb eingreift und in Demokratien nur unter engsten Voraus­set­zungen einge­setzt werden sollte.

In den vergan­genen Monaten wurden umfas­sende gesetz­liche Änderungen vorge­nommen, die den recht­lichen Rahmen solcher Verfahren erheblich verändert haben. Betroffen sind sowohl das Partei­en­recht als auch die Regelungen für Partei­ver­bots­ver­fahren vor dem Verfas­sungs­ge­richt. Unter anderem wurden verkürzte Entschei­dungs­fristen einge­führt, die den zeitlichen Ablauf dieser Verfahren deutlich beschleunigen.

Besonders umstritten sind jedoch die erwei­terten Rechts­folgen, die mit einem Partei­verbot verbunden werden können. Durch ein Partei­verbot würde nicht nur eine politische Partei aus dem politi­schen Wettbewerb ausge­schlossen. Das geänderte Recht sieht vielmehr vor, dass partei­nahen oder mit der Partei verbun­denen Personen das Recht entzogen werden kann, bei Wahlen zu kandi­dieren. Das heißt: Ihr Recht, sich aktiv an Wahlen zu betei­ligen, wird also nicht nur beschränkt, sondern es wird ihnen vollständig aberkannt. Ein solches Verfahren hat also grund­le­gende Auswir­kungen auf die demokra­tische Ordnung und die Rechts­staat­lichkeit in Georgien. Es berührt damit Fragen, die weit über das Partei­en­recht hinaus­gehen, bis hin zur politi­schen Ausrichtung des Landes und seiner außen­po­li­ti­schen Orientierung.

Die anhän­gigen Verbotsverfahren

Am 31. Oktober 2025 wurde beim Verfas­sungs­ge­richt Georgiens ein Verfahren  geführt[1]. Nach deutschem Recht handelt es sich dabei um ein Organ­strei­ter­fahren.  Es ist unter dem Akten­zeichen N1912 mit der Bezeichnung „Consti­tu­tional submission by 88 members of the Parliament of Georgia concerning the consti­tu­tio­nality of the activities of certain political parties (“United National Movement,” “Coalition for Change – Gvaramia, Melia, Girchi, It’s Time,” and “Strong Georgia – Lelo, For the People, For Freedom!”) and their prohi­bition” regis­triert[2]

Die Antrag­steller, es handelt sich dabei um 88 Abgeordnete der Regie­rungs­partei, machen geltend, dass die Aktivi­täten mehrerer Opposi­ti­ons­par­teien auf den Sturz der verfas­sungs­mä­ßigen Ordnung gerichtet sind. Außerdem zielen sie darauf ab, die Unabhän­gigkeit und der terri­to­rialen Integrität Georgiens zu beschränken. Die Antrag­steller fordern, diese Aktivi­täten für verfas­sungs­widrig zu erklären, die Parteien sollen verboten werden und ihre Regis­trierung aufge­hoben werden. Zur Begründung berufen sie sich vor allem auf die Einschät­zungen eines parla­men­ta­ri­schen Untersuchungsausschusses.

Dieser parla­men­ta­rische Unter­su­chungs­aus­schuss ist jedoch verfas­sungs­rechtlich umstritten und befasste sich schwer­punkt­mäßig mit dem politi­schen Handeln in den Jahren 2003 bis 2012. Der Unter­su­chungs­zeitraum wurde später sogar noch ausge­weitet. In seinem Bericht werden schwere Menschen­rechts­ver­let­zungen, syste­mische Gewalt in Justiz­voll­zugs­an­stalten sowie gravie­rende staat­liche Rechts­brüche beschrieben. Darüber hinaus wird der damaligen politi­schen Führung eine Mitver­ant­wortung für die Entwick­lungen im Vorfeld des Krieges im August 2008 zugeschrieben.

Parteien, die erst nach 2012 gegründet wurden oder aus späteren politi­schen Zusam­men­schlüssen hervor­gingen, werden hingegen anderer Vorwürfe beschuldigt. Ihnen wird vorge­halten, den Staat bewusst zu „sabotieren“, indem sie nach Wahlen nicht ins Parlament einge­treten seien und die Legiti­mität der Wahler­geb­nisse infrage gestellt hätten. Besonders schwer wiegt aus Sicht der Antrag­steller, dass diese Parteien im Ausland wiederholt behauptet hätten, es habe Wahlfäl­schungen gegeben. Damit hätten sie das inter­na­tionale Ansehen Georgiens beschädigt.

Die von den Verbots­an­trägen betrof­fenen Parteien weisen die Vorwürfe entschieden zurück. Sie haben ihrer­seits Klagen vor dem Verfas­sungs­ge­richt erhoben und rügen insbe­sondere das Vorgehen des Parla­ments. Nach ihrer Auffassung überschreiten parla­men­ta­rische Unter­su­chungs­aus­schüsse ihre Kompe­tenzen, wenn sie zur recht­lichen Bewertung politi­scher Parteien heran­ge­zogen und als Grundlage für Partei­ver­bots­ver­fahren genutzt werden. Zugleich halten die betrof­fenen Parteien auch die jüngsten gesetz­lichen Änderungen für verfas­sungs­widrig und fechten diese ihrer­seits vor dem Verfas­sungs­ge­richt an.

Partei­en­verbot als Instrument der wehrhaften Demokratie – Schutz oder Gefahr?

Politische Parteien sind zentrale Träger der demokra­ti­schen Ordnung. Sie bündeln gesell­schaft­liche Inter­essen, formu­lieren politische Alter­na­tiven und ermög­lichen politi­schen Wettbewerb. Ohne Parteien gibt es keine funktio­nie­rende demokra­tische Willens­bildung. Gerade deshalb zählt ein Partei­en­verbot zu den schärfsten Instru­menten, über die ein demokra­ti­scher Staat verfügt.

Befür­worter von Partei­ver­boten verweisen auf das Konzept der wehrhaften Demokratie. Danach darf und muss sich eine Demokratie gegen Kräfte vertei­digen, die ihre freiheit­liche Ordnung von innen heraus besei­tigen wollen. In diesem Verständnis sind Partei­en­verbote als äußerstes Mittel gedacht, um die Demokratie zu schützen und nicht, um politi­schen Wettbewerb zu ersetzen.

Genau hier liegt jedoch die zentrale Gefahr. Parteien sind nicht nur poten­zielle Gefährder, sondern zugleich Teil der demokra­ti­schen Archi­tektur selbst. Ein Partei­en­verbot schließt politische Akteure vollständig aus dem politi­schen Prozess aus und greift damit tief in die demokra­tische Ordnung ein.

Besonders proble­ma­tisch wird dieses Instrument dort, wo Rechts­staat­lichkeit und unabhängige Gerichte nicht ausrei­chend gefestigt sind. In solchen Konstel­la­tionen kann das Konzept der wehrhaften Demokratie in sein Gegenteil umschlagen: Ein Mittel, das eigentlich dem Schutz der Demokratie dienen soll, wird zur Waffe gegen die politische Opposition. Partei­en­verbote riskieren dann, nicht Demokratie zu vertei­digen, sondern Macht zu sichern.

Ob ein Partei­en­verbot der Demokratie dient oder ihr schadet, hängt daher weniger von seiner bloßen recht­lichen Existenz ab als davon, ob die Justiz – und insbe­sondere das Verfas­sungs­ge­richt, das darüber entscheidet – unabhängig sind und nach strengen rechts­staat­lichen Maßstäben handeln.

Warum diese Entwicklung Georgiens Demokratie gefährdet

Die aktuellen Entwick­lungen in Georgien sind aus demokra­ti­scher Sicht aus mehreren Gründen proble­ma­tisch. Im Folgenden werden zentrale, mitein­ander verknüpfte Aspekte näher betrachtet:

Einer der kritischsten Punkte der laufenden Partei­ver­bots­ver­fahren liegt in der recht­lichen Bewertung histo­ri­scher Ereig­nisse. Im Rahmen der Verbots­an­träge sollen insbe­sondere das staat­liche Handeln in den Jahren 2003 bis 2012 sowie die Entwick­lungen rund um den Krieg im August 2008 juris­tisch einge­ordnet werden. Würde das Verfas­sungs­ge­richt dabei Deutungen folgen, nach denen Georgien den Krieg auf eigenem Terri­torium selbst ausgelöst oder maßgeblich angeheizt habe, würden politische Bewer­tungen verbindlich rechtlich festge­schrieben. Bis heute gilt in der inter­na­tio­nalen Gemein­schaft der Krieg von 2008 überwiegend als Folge russi­scher Aggression; die gegen­teilige Darstellung wird im Wesent­lichen nur von der Russi­schen Föderation vertreten. Eine Bestä­tigung dieser Sicht durch das Verfas­sungs­ge­richt wäre daher von erheb­licher politi­scher Tragweite und äußerst gefährlich.

Proble­ma­tisch ist zudem die drastische Wirkung auf die Partei­en­land­schaft. Die anhän­gigen Verfahren richten sich gegen mehrere, politisch unter­schied­liche Opposi­ti­ons­par­teien und zielen nicht auf einzelne Rechts­ver­stöße, sondern auf deren vollstän­digen Ausschluss aus dem politi­schen Wettbewerb. Im konkreten Fall Georgiens würde dies die Partei­en­land­schaft grund­legend verändern. Betroffen wären Parteien mit unter­schied­lichen politi­schen Profilen, denen unter anderem der Boykott parla­men­ta­ri­scher Arbeit vorge­worfen wird. Ganze politische Strömungen könnten aus dem parla­men­ta­ri­schen und außer­par­la­men­ta­ri­schen Raum verdrängt werden, während Wähle­rinnen und Wähler ihre politische Reprä­sen­tation verlören. Dies hätte nachhaltige Folgen für politi­schen Plura­lismus und demokra­ti­schen Wettbewerb.

Zu erwähnen ist außerdem die Gefahr einer Instru­men­ta­li­sierung des Verfas­sungs­ge­richts. Die Partei­ver­bots­ver­fahren setzen das Gericht in eine politisch hoch aufge­ladene Rolle und zwingen es, zentrale politische Konflikte rechtlich zu entscheiden. In einem bereits stark polari­sierten Umfeld besteht die Gefahr, dass das Verfas­sungs­ge­richt nicht mehr als unabhän­giger Hüter der Verfassung wahrge­nommen wird, sondern als Teil politi­scher Ausein­an­der­set­zungen. Vor dem Hinter­grund eines ohnehin geschwächten Vertrauens in Rechts­staat­lichkeit und Justiz könnte dies die Legiti­mität verfas­sungs­ge­richt­licher Entschei­dungen weiter untergraben.

Beschrän­kungen des passiven Wahlrechts (des Rechts, gewählt zu werden) können in Ausnah­me­fällen grund­sätzlich zulässig sein, aber der in den neuen Regelungen vorge­sehene dauer­hafte Entzug dieses Rechts für Personen, die mit einer verbo­tenen Partei verbunden sind, ist mit hoher Wahrschein­lichkeit verfassungswidrig.

Besonders wichtig ist schließlich die abschre­ckende Wirkung auf die politische Meinungs­freiheit. Sollte das Verfas­sungs­ge­richt im Rahmen der anhän­gigen Verfahren bestä­tigen, dass Kritik an der Regierung im Ausland  – etwa gegenüber europäi­schen Insti­tu­tionen – als „Sabotage“ oder staats­ge­fähr­dendes Verhalten zu bewerten sind, würde diese Recht­spre­chung weit über die betrof­fenen Parteien hinaus­reichen. Sie beträfe alle politisch aktiven Personen und könnte dazu führen, dass legitime politische Kritik aus Angst vor Konse­quenzen unter­bleibt. Eine solche abschre­ckende Wirkung auf die freie politische Meinungs­äu­ßerung insgesamt würde den demokra­ti­schen Raum erheblich verengen und hätte einen Chilling Effect.

Im Vergleich: Deutsche und europäische Erfahrungen

Der Blick nach Deutschland zeigt, wie hoch die Hürden für ein Partei­en­verbot in einem gefes­tigten Rechts­staat angesetzt sind. Partei­en­verbote gelten hier ausdrücklich als äußerstes Mittel. Seit Bestehen der Bundes­re­publik gab es drei Verbots­ver­fahren vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt: Zwei führten in den 1950er Jahren zum Verbot der Sozia­lis­ti­schen Reichs­partei (SRP) und der Kommu­nis­ti­schen Partei Deutsch­lands (KPD). Spätere Verfahren, insbe­sondere gegen die rechts­extreme NPD, schei­terten trotz verfas­sungs­feind­licher Zielset­zungen, weil eine konkrete Gefahr für die demokra­tische Ordnung nicht nachge­wiesen werden konnte. Bis heute wird in Deutschland intensiv darüber disku­tiert, ob und wann das Instrument des Partei­en­verbots einge­setzt werden sollte oder ob politische Ausein­an­der­setzung und gesell­schaft­liche Abwehr­me­cha­nismen wirksamer sind.

Auch die europäische Praxis zeigt ein diffe­ren­ziertes Bild. Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte hat Partei­verbote grund­sätzlich nicht ausge­schlossen, betont jedoch immer wieder, dass sie nur unter strengen Voraus­set­zungen mit der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention vereinbar sind. Entscheidend sind dabei unter anderem eine konkrete Gefährdung der demokra­ti­schen Ordnung, die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Maßnahme und faire rechts­staat­liche Verfahren.  Zur Einordnung der Proble­matik lohnt ein verglei­chender Blick auf die einschlägige Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschen­rechte in Straßburg, insbe­sondere auf die Entschei­dungen United Communist Party of Turkey v. Turkey, Refah Partisi v. Turkey und Herri Batasuna and Batasuna v. Spain.

Zugleich zeigen europäische Erfah­rungen, dass Partei­verbote ambiva­lente Wirkungen entfalten können. In einzelnen Fällen haben sie zur Eindämmung gewalt­samer oder terro­ris­ti­scher Struk­turen beigetragen. In anderen Konstel­la­tionen haben sie politische Konflikte jedoch verschärft, Solida­ri­täts­ef­fekte ausgelöst oder sogar zur Stärkung jener Ideen beigetragen, die durch das Verbot eigentlich zurück­ge­drängt werden sollten. Gerade in politisch polari­sierten Systemen oder dort, wo Gerichte unter Druck geraten, kann ein Partei­verbot Gegen­wir­kungen entfalten.

Die europäische Erfahrung legt daher nahe, dass Partei­en­verbote nur dann legitim und wirksam sind, wenn sie in ein stabiles rechts­staat­liches Umfeld einge­bettet sind. Wo dieses Umfeld fehlt oder erkennbar unter Druck steht, besteht die Gefahr, dass das Instrument des Partei­en­verbots nicht dem Schutz der Demokratie dient, sondern zu ihrer Schwä­chung beiträgt.

Fazit: Partei­en­verbote als Stresstest für Georgiens Demokratie

Partei­en­verbote gehören zu den schärfsten Mitteln, über die ein demokra­ti­scher Staat verfügt. Sie können in Ausnah­me­fällen mit dazu beitragen, eine Demokratie vor ihren Feinden zu schützen. Zugleich bergen sie immer das Risiko, selbst zum Instrument politi­scher Macht­si­cherung zu werden. Entscheidend ist daher nicht allein, ob es eine recht­liche Grundlage gibt, sondern in welchem politi­schen Kontext sie angewendet werden.

Die aktuellen Entwick­lungen in Georgien zeigen, wie schmal diese Grenze ist. Wenn Partei­ver­bots­ver­fahren auf politisch geprägten Unter­su­chungen beruhen, wenn histo­rische Ereig­nisse neu gedeutet und inter­na­tionale Kritik als Bedrohung natio­naler Inter­essen verstanden werden, gerät der demokra­tische Wettbewerb unter Druck. In einem solchen Umfeld kann ein Partei­en­verbot mehr Schaden anrichten, als es zu verhindern vorgibt.

Gerade für ein Land, das sich verfas­sungs­rechtlich zur europäi­schen Integration bekennt, ist dies von beson­derer Tragweite. Demokratie lebt vom offenen politi­schen Streit, von Kritik und vom Wettbewerb der Ideen und nicht von der Ausschaltung politi­scher Opposition. Werden Partei­en­verbote zum Mittel politi­scher Konflikt­lösung, wird nicht Demokratie verteidigt, sondern ihre Grundlage untergraben.

[1] Eine umfas­sende rechts­ver­glei­chende Forschung hierzu vgl. Studie zu Partei­ver­boten, abrufbar unter: https://lawjournal.ge/wp-content/uploads/DGZR-Parteiverbote-DE.pdf Phirts­khalashvili, Anna /​ Hagenloch, Ulrich (2026): Partei­verbote in Georgien und Deutschland. Deutsch-Georgische Zeitschrift für Rechts­ver­glei­chung (DGZR), Sonderband 2026.

[2] https://constcourt.ge/en/judicial-acts?legal=18680, https://constcourt.ge/ka/judicial-acts?legal=18680  Consti­tu­tional Complaint N 1912

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