Entschluss des EP zur Einstu­fung deutscher NGOs als „uner­wünschte Orga­ni­sa­tionen“ durch Russland und die Festnahme von Andrei Piwowarow

Foto: Shut­ter­stock, artjazz

Das Euro­päi­sche Parlament hat heute einen Antrag von u.A. Sergej Lagodinsky beraten und verab­schiedet. Als eine der drei betrof­fenen NGOs doku­men­tieren wir den Beschluss hier.

P9_TA(2021)0291
Die Einstu­fung deutscher NGOs als „uner­wünschte Orga­ni­sa­tionen“ durch Russland und die Festnahme von Andrei Piwowarow

Entschlie­ßung des Euro­päi­schen Parla­ments vom 10. Juni 2021 zur Einstu­fung deutscher NGOs als „uner­wünschte Orga­ni­sa­tionen“ durch Russland und zur Festnahme von Andrei Piwowarow (2021/2749(RSP))

Das Euro­päi­sche Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschlie­ßungen zu Russland, unter anderem seine Entschlie­ßung vom 29. April 2021 zu Russland, dem Fall Alexei Nawalny, dem mili­tä­ri­schen Aufmarsch an der Grenze zur Ukraine und den von Russland orches­trierten Anschlägen in der Tsche­chi­schen Republik und seine Entschlie­ßung vom 12. Mai 2016 zu den Krimtataren ,
– unter Hinweis auf die Allge­meine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Euro­päi­sche Menschen­rechts­kon­ven­tion und die dazu­ge­hö­rigen Proto­kolle, insbe­son­dere auf Artikel 10 über das Recht auf freie Meinungs­äu­ße­rung und Artikel 11 über das Recht auf Versamm­lungs- und Vereinigungsfreiheit,
– unter Hinweis auf den Inter­na­tio­nalen Pakt über bürger­liche und poli­ti­sche Rechte,
– unter Hinweis auf die Verfas­sung der Russi­schen Föde­ra­tion sowie auf die inter­na­tio­nalen Menschen­rechts­ver­pflich­tungen, zu deren Einhal­tung sich Russland als Mitglied des Euro­pa­rates, der Orga­ni­sa­tion für Sicher­heit und Zusam­men­ar­beit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen verpflichtet hat,
– unter Hinweis auf die Stel­lung­nahme Nr. 814/​2015 der Venedig-Kommis­sion des Euro­pa­rats vom 13. Juni 2016 zu dem Gesetz der Russi­schen Föde­ra­tion Nr. 129-FZ (Föde­ra­ti­ons­ge­setz über uner­wünschte Tätig­keiten auslän­di­scher und inter­na­tio­naler nicht­staat­li­cher Organisationen),
– unter Hinweis auf die im Namen der EU abge­ge­bene Erklärung des Hohen Vertre­ters der Union für Außen- und Sicher­heits­po­litik vom 1. Mai 2021 zur Verhän­gung restrik­tiver Maßnahmen gegen acht EU-Bürge­rinnen und ‑Bürger,
– unter Hinweis auf die im Namen der EU abge­ge­bene Erklärung des Hohen Vertre­ters der Union für Außen- und Sicher­heits­po­litik vom 15. Mai 2021 zur Veröf­fent­li­chung einer Liste soge­nannter „unfreund­li­cher Staaten“,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Euro­päi­schen Auswär­tigen Dienstes (EAD) vom 27. Mai 2021 zur Einstu­fung deutscher NRO als „uner­wünschte Organisationen“,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 1. Juni 2021 zur Festnahme von Andrei Piwowarow,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 4. Juni 2021 zum Gesetz über soge­nannte „extre­mis­ti­sche Organisationen“,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsit­zenden der Dele­ga­tion im Ausschuss für parla­men­ta­ri­sche Koope­ra­tion EU-Russland vom 3. Juni 2021 zur Inhaf­tie­rung von Andrei Piwowarow, dem Leiter der aufge­lösten nicht­staat­li­chen Orga­ni­sa­tion „Offenes Russland“, an Bord eines Passa­gier­flug­zeugs der EU, das im Begriff war, vom Flughafen in Sankt Peters­burg abzuheben,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Ausübung des Rechts auf Meinungs­frei­heit, freie Meinungs­äu­ße­rung, Verei­ni­gungs­frei­heit und fried­liche Versamm­lung ein Grund­recht ist, das in der Verfas­sung der Russi­schen Föde­ra­tion sowie in zahl­rei­chen inter­na­tio­nalen Rechts­in­stru­menten verankert ist, einschließ­lich der Allge­meinen Erklärung der Menschen­rechte, des Inter­na­tio­nalen Paktes über bürger­liche und poli­ti­sche Rechte und der Euro­päi­schen Menschen­rechts­kon­ven­tion, zu all denen sich Russland verpflichtet hat; in der Erwägung, dass der Vorrang des Völker­rechts eine Verpflich­tung für Russland darstellt, die durch die jüngsten Verfas­sungs­än­de­rungen nicht geändert oder aufge­hoben werden kann;

B. in der Erwägung, dass die Russische Föde­ra­tion unlängst repres­sive Gesetze verab­schiedet hat, mit denen der Kreis der Personen und Gruppen, die als „auslän­di­sche Agenten“ bezeichnet werden können, drastisch erweitert wurde und mit denen die gegen sie verhängten Beschrän­kungen und Auflagen sowie die Sank­tionen für deren Verlet­zung verschärft wurden;

C. in der Erwägung, dass Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen (NRO) in modernen demo­kra­ti­schen Gesell­schaften eine entschei­dende Rolle spielen, da sie den Bürgern die Zusam­men­ar­beit ermög­li­chen, um verschie­dene legitime Ziele zu verfolgen, als eine Form des notwen­digen öffent­li­chen Enga­ge­ments, mit dem die formelle poli­ti­sche Entschei­dungs­fin­dung ergänzt, vorbe­reitet und überwacht wird; in der Erwägung, dass nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen daher eine wichtige poli­ti­sche Rolle spielen und sich zwar an das Gesetz zu halten haben, jedoch gleich­zeitig ihre Unab­hän­gig­keit von jeglicher unge­bühr­li­cher Einfluss­nahme durch staat­liche Stellen bewahren müssen;

D. in der Erwägung, dass nach dem Föde­ra­ti­ons­ge­setz über uner­wünschte Tätig­keiten auslän­di­scher und inter­na­tio­naler nicht­staat­li­cher Orga­ni­sa­tionen die Tätig­keiten dieser Orga­ni­sa­tionen im Hoheits­ge­biet der Russi­schen Föde­ra­tion als uner­wünscht angesehen werden können; in der Erwägung, dass die Verei­ni­gungs­frei­heit von Orga­ni­sa­tionen, die von den russi­schen Staats­or­ganen für uner­wünscht erklärt wurden, beschränkt wird, indem ihre Tätig­keiten verboten und verwal­tungs­recht­liche und straf­recht­liche Sank­tionen wegen dieser Tätig­keiten verhängt werden; in der Erwägung, dass dieses Gesetz von den russi­schen Behörden genutzt wird, um leichter gegen in Russland tätige unab­hän­gige Orga­ni­sa­tionen der Zivil­ge­sell­schaft vorgehen zu können;

E. in der Erwägung, dass die Russische Föde­ra­tion mit der Verab­schie­dung dieser Gesetze den staat­li­chen Stellen nahezu voll­stän­dige Kontrolle über unab­hän­gige Orga­ni­sa­tionen der Zivil­ge­sell­schaft gewährt und die föderale Medi­en­auf­sichts­be­hörde des Landes (Roskom­n­adsor) ermäch­tigt hat, Inter­net­in­halte zu blockieren; in der Erwägung, dass die russi­schen Staats­or­gane Kund­ge­bungen an öffent­li­chen Orten verboten, das Recht auf Teilnahme an Menschen­ketten beschnitten und Jour­na­listen, die über diese Proteste berichten, zusätz­liche Beschrän­kungen auferlegt haben;

F. in der Erwägung, dass die russische Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­sicht Roskom­n­adsor am 12. Januar 2021 die ersten acht Verwal­tungs­ver­fahren – alle gegen Radio Free Europe/​Radio Liberty (RFE/​RL) – einlei­tete, weil RFE/​RL gegen das Gesetz über „auslän­di­sche Agenten“ verstoßen haben soll; in der Erwägung, dass die Anwend­bar­keit der Rechts­vor­schriften auf einzelne Jour­na­listen ausge­dehnt wurde; in der Erwägung, dass Roskom­n­adsor bis dato 520 Verstöße durch RFE/​RL gegen die Kenn­zeich­nungs­auf­lagen zur Anzeige gebracht hat, die voraus­sicht­lich – sobald alle von russi­schen Gerichten entschieden worden sind – Geldbußen in Höhe von 2,4 Mio. USD nach sich ziehen; in der Erwägung, dass die russi­schen Staats­or­gane im Mai 2021 damit begannen, Eigentum des Büros von RFE/​RL in Moskau zu beschlagnahmen;

G. in der Erwägung, dass mit dem jüngsten von der Staats­duma und dem Föde­ra­ti­onsrat im Mai 2021 verab­schie­deten Gesetz die Rechte und Frei­heiten in Russland drastisch einge­schränkt wurden, indem Personen, die die Regierung kriti­sieren, strikte Beschrän­kungen auferlegt wurden, die ihnen die Teilnahme am öffent­li­chen Leben und die Kandi­datur bei Wahlen auf allen Ebenen, einschließ­lich der Parla­ments­wahl von 2021, verwehren, wenn sie eine Orga­ni­sa­tion gegründet, geleitet bzw. für diese gear­beitet oder in anderer Weise an den Tätig­keiten einer Orga­ni­sa­tion beteiligt waren, die von nun an nach diesem Gesetz als „extre­mis­tisch“ oder „terro­ris­tisch“ einge­stuft wird;

H. in der Erwägung, dass dieses Gesetz auch eine rück­wir­kende Anwendung vorsieht und sich gegen die Stiftung für Korrup­ti­ons­be­kämp­fung von Aleksei Nawalny richtet, die bereits zu einem „auslän­di­schen Agenten“ erklärt worden war und nun auch als „extre­mis­ti­sche Orga­ni­sa­tion“ einge­stuft wird;

I. in der Erwägung, dass die Russische Föde­ra­tion auch den Anwen­dungs­be­reich des Gesetzes über „uner­wünschte Orga­ni­sa­tionen“ erweitert hat, indem sie ein Verbot der Teilnahme an deren Tätig­keiten im Ausland einge­führt und Orga­ni­sa­tionen, die als Mittler bei Finanz­trans­ak­tionen mit bereits verbo­tenen Orga­ni­sa­tionen gelten, ebenfalls zu „uner­wünschten“ Orga­ni­sa­tionen erklärt hat;

J. in der Erwägung, dass die Russische Föde­ra­tion zahl­reiche inter­na­tio­nale und auslän­di­sche nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen als „uner­wünscht“ einge­stuft hat, darunter die in den USA ansäs­sigen Orga­ni­sa­tionen „Inter­na­tional Repu­blican Institute“, „National Demo­cratic Institute“, „National Endowment for Democracy“ und „Atlantic Council“ sowie den von der EU gegrün­deten Euro­päi­schen Fonds für Demo­kratie, die „Asso­cia­tion of Schools of Political Studies“ des Euro­pa­rats, den Ukrai­ni­schen Welt­kon­gress, die von Radio Free Europe/​Radio Liberty betrie­benen Medien und auch – durch Beschluss des russi­schen Gene­ral­staats­an­walts vom 26. Mai 2021 – drei deutsche nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen, nämlich das „Forum Russisch­spra­chiger Europäer e.V.“, das „Zentrum für die Liberale Moderne GmbH“ und der „Deutsch-Russische Austausch e.V.“;

K. in der Erwägung, dass eine aktive Zivil­ge­sell­schaft ein wesent­li­cher Bestand­teil einer demo­kra­ti­schen und offenen Gesell­schaft sowie für die Wahrung der Menschen­rechte und der Rechts­staat­lich­keit uner­läss­lich ist;

L. in der Erwägung, dass sich die Verab­schie­dung dieser Geset­zes­vor­lagen, die eine sofortige Anwendung der straf­recht­li­chen Verant­wort­lich­keit vorsehen, durch die Staats­duma gegen die Bürger­be­we­gung „Offenes Russland“ richtet, ein Netzwerk von Demo­kra­tie­ver­fech­tern und Menschen­rechts­ver­tei­di­gern, das dadurch gezwungen wurde, sich aufzu­lösen, um seine Anhänger und Unter­stützer vor weiteren Straf­ver­fol­gungs­maß­nahmen zu schützen;

M. in der Erwägung, dass „Offenes Russland“ am 27. Mai 2021 ange­kün­digt hat, es werde seine Tätigkeit einstellen, um seine Mitar­beiter und seine Mitstreiter vor einer straf­recht­li­chen Verfol­gung gemäß den russi­schen Rechts­vor­schriften über „uner­wünschte Orga­ni­sa­tionen“ zu schützen;

N. in der Erwägung, dass der ehemalige Wort­führer der Bewegung „Offenes Russland“, Andrei Piwowarow, am 31. Mai 2021 in Sankt Peters­burg kurz vor dem Start aus einem Flugzeug der polni­schen Flug­ge­sell­schaft LOT abgeführt und will­kür­lich in Gewahrsam genommen wurde und dass man zwei Tage später wegen der „Ausübung von Tätig­keiten für eine uner­wünschte Orga­ni­sa­tion“, wofür ihm bis zu sechs Jahre Haft drohen könnten, eine zwei­mo­na­tige Unter­su­chungs­haft gegen ihn ange­ordnet hat; in der Erwägung, dass Michail Iossi­le­witsch, ein politisch enga­gierter Bürger aus Nischni Nowgorod, auch zu den Personen gehört, die derzeit wegen derselben Anschul­di­gungen straf­recht­lich verfolgt werden und in Haft genommen worden sind;

O. in der Erwägung, dass durch diese Maßnahmen die mannig­fal­tigen Formen der politisch moti­vierten straf­recht­li­chen Verfol­gung von Personen in der Russi­schen Föde­ra­tion, die abwei­chende Meinungen äußern oder Ambi­tionen für die für September 2021 in Russland anbe­raumten Parla­ments­wahlen ange­kün­digt haben, noch um weitere ergänzt worden sind, wie die Inhaf­tie­rung des Vorkämp­fers gegen Korrup­tion und Oppo­si­ti­ons­po­li­ti­kers Alexei Nawalny oder die ausge­setzte fünf­jäh­rige Haft­strafe gegen den linken oppo­si­tio­nellen Blogger und Politiker Nikolai Plato­schkin belegen; in der Erwägung, dass ebenfalls die aktuellen Verfahren zu beachten sind, die beispiels­weise gegen den Oppo­si­ti­ons­po­li­tiker Dmitri Gudkow, gegen Medi­en­un­ter­nehmen wie Radio Free Europe/​Radio Liberty, Meduza und VTimes und gegen eine Reihe von Jour­na­listen, die man bezich­tigt, „auslän­di­sche Agenten“ zu sein, ange­strengt werden; in der Erwägung, dass sogar Studen­ten­zeit­schriften von repres­siven Maßnahmen betroffen sind; in der Erwägung, dass die russi­schen Staats­or­gane dem Menschen­rechts­zen­trum Memorial zufolge derzeit fast 400 poli­ti­sche Gefangene fest­halten, was einen Verstoß gegen die Verpflich­tungen der Russi­schen Föde­ra­tion darstellt;

P. in der Erwägung, dass die russi­schen Staats­or­gane rigoros gegen fried­liche Demons­tranten vorgehen, die im ganzen Land auf die Straße gegangen sind, um Alexei Nawalny zu unter­stützen und gegen Korrup­tion und Unge­rech­tig­keit zu protes­tieren; in der Erwägung, dass der russi­schen Beob­ach­tung­s­telle OWD-Info zufolge während der drei­tä­gigen Proteste im Januar und Februar mehr als 11 000 Demons­tranten fest­ge­nommen wurden, darunter zahl­reiche unab­hän­gige Jour­na­listen und Menschen­rechts­ver­tei­diger, die über die Proteste berich­teten oder diese beob­ach­teten; in der Erwägung, dass im ganzen Land Tausende von Verwal­tungs­straf­ver­fahren und mehr als 100 Straf­ver­fahren einge­leitet wurden und derzeit weitere Fest­nahmen und Inhaf­tie­rungen aufgrund faden­schei­niger Anschul­di­gungen im Gange sind;

Q. in der Erwägung, dass zahl­rei­chen Berichten zufolge fried­liche Demons­tranten, die man in Gewahrsam genommen hat, miss­han­delt wurden, in dem sie unter anderem in stark über­füllten Haft­ein­rich­tungen unter­ge­bracht wurden, ihnen mehrere Stunden lang Nahrung und Wasser vorent­halten wurde und sie gezwungen wurden, während Über­stel­lungen lange Zeit (jeweils mehrere Stunden und oft nachts) in Poli­zei­wagen zu verbringen; in der Erwägung, dass Protest­teil­nehmer ebenfalls berichtet haben, dass man ihnen mit dem Verweis von Univer­si­täten oder Hoch­schulen gedroht hat, oder sie exma­tri­ku­liert wurden bzw. ihren Arbeits­platz verloren haben; in der Erwägung, dass fried­liche Demons­tranten, darunter ältere Menschen und Kinder, ebenfalls über­mä­ßiger Gewalt­an­wen­dung durch die Bereit­schafts­po­lizei ausge­setzt waren;

R. in der Erwägung, dass in einer umfas­senden EU-Strategie gegenüber Russland unbedingt sicher­zu­stellen ist, dass bei der Zusam­men­ar­beit mit Russland die Werte der Demo­kratie und den Schutz der Menschen­rechte nicht beein­träch­tigt werden;

S. in der Erwägung, dass das Kreml-Regime alles in seiner Macht Stehende unter­nimmt, um das russische Volk von der inter­na­tio­nalen Gemein­schaft zu isolieren und ihm die Hoffnung auf eine demo­kra­ti­sche Zukunft zu nehmen, unter anderem, indem es Oppo­si­ti­ons­kan­di­daten auf verschie­dene Weise zu hindern sucht, an den Parla­ments­wahlen 2021 in Russland teilzunehmen;

T. in der Erwägung, dass sich die Regie­rungs­partei „Vereintes Russland“ nach Unter­su­chungen des Lewada-Zentrums in den Umfragen auf einem histo­ri­schen Tiefstand befindet, nachdem sie eine unpo­pu­läre Renten­re­form unter­stützt und die Verab­schie­dung eines Entwurfs von Verfas­sungs­än­de­rungen durch­ge­setzt hat, darunter auch eine Änderung, dank derer Präsident Wladimir Putin bis 2036 im Amt bleiben könnte; in der Erwägung, dass die zuneh­mende Unter­drü­ckung der Zivil­ge­sell­schaft und der poli­ti­schen Oppo­si­tion durch die russi­schen Staats­or­gane deren Angst vor der Unzu­frie­den­heit der Bevöl­ke­rung über die schlechte sozio­öko­no­mi­sche Lage des Landes und die Korrup­tion der herr­schenden Klasse offenbart;

1. fordert die russi­schen Staats­or­gane auf,
a) Andrei Piwowarow unver­züg­lich und bedin­gungslos frei­zu­lassen und alle Ankla­ge­punkte gegen ihn und andere Personen, die nach dem Gesetz über uner­wünschte Orga­ni­sa­tionen verfolgt oder unter einem anderen Vorwand will­kür­lich inhaf­tiert wurden, fallenzulassen;

b) alle Repres­sa­lien gegen poli­ti­sche Gegner und andere kritische Stimmen im Land einzu­stellen und sicher­zu­stellen, dass alle politischen
Parteien während der Wahlen gleich­be­rech­tigten Zugang und gleiche Chancen haben;

c) die straf­recht­liche Verfol­gung von Menschen­rechts­ver­tei­di­gern und politisch enga­gierten Bürgern nach dem Gesetz über auslän­di­sche Agenten und dem Gesetz über uner­wünschte Orga­ni­sa­tionen einzu­stellen, diese diskri­mi­nie­renden Rechts­vor­schriften aufzu­heben und die Entschei­dung des russi­schen Gene­ral­staats­an­walts, drei deutsche nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen sowie weitere auslän­di­sche nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen, insgesamt 34 an der Zahl, als „uner­wünscht“ einzu­stufen, rück­gängig zu machen;

d) die kürzlich verab­schie­deten Rechts­vor­schriften aufzu­heben, auf den Erlass neuer Sonder­ge­setze zu verzichten und sonstige herkömm­liche Straf­ge­setze oder Verwal­tungs­vor­schriften nicht länger miss­bräuch­lich zu nutzen, mit denen die unab­hän­gige Zivil­ge­sell­schaft, das Recht auf Versamm­lungs- und Verei­ni­gungs­frei­heit und das Recht auf Zugang zu Infor­ma­tionen im Internet umfassend einge­schränkt werden, sowie die Rechts­vor­schriften zu über­prüfen und mit den inter­na­tio­nalen Verpflich­tungen des Landes sowie den inter­na­tio­nalen Menschen­rechts­normen und der eigenen Verfas­sung in Einklang zu bringen;

e) keine weiteren derzeit in Vorbe­rei­tung befind­li­chen Rechts­vor­schriften zu verab­schieden, mit denen Mitar­beiter oder Unter­stützer von Orga­ni­sa­tionen, die will­kür­lich als „uner­wünscht“ einge­stuft wurden, an der Teilnahme an Wahlen gehindert würden;

f) den positiven Beitrag einer leben­digen und aktiven Zivil­ge­sell­schaft zu den demo­kra­ti­schen und gesell­schaft­li­chen Verhält­nissen zu würdigen und für ein förder­li­ches Umfeld zu sorgen, in dem zivil­ge­sell­schaft­liche Orga­ni­sa­tionen und politisch enga­gierte Bürger unge­hin­dert zur Förderung und zum Schutz der Menschen­rechte, der Grund­frei­heiten und des gesell­schaft­li­chen Wohl­erge­hens beitragen können;

g) andere Rechts­vor­schriften, mit denen die Meinungs­frei­heit einge­schränkt wird, zu über­prüfen und mit den inter­na­tio­nalen Menschen­rechts­normen in Einklang zu bringen, was auch die russi­schen Gesetze zu Desin­for­ma­ti­ons­kam­pa­gnen, zur Bekämp­fung von Extre­mismus und zur Terro­ris­mus­be­kämp­fung einschließt;

h) alle fried­li­chen Demons­tranten sowie alle anderen Akti­visten der Zivil­ge­sell­schaft und Politiker unver­züg­lich und bedin­gungslos frei­zu­lassen, die wie Alexei Nawalny wegen faden­schei­niger „Verwal­tungs­de­likte“ fest­ge­nommen und inhaf­tiert oder ausschließ­lich wegen der fried­li­chen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungs­äu­ße­rung und fried­liche Versamm­lung straf­recht­lich verfolgt werden, darunter Jour­na­listen, Rechts­an­wälte, Oppo­si­tio­nelle, Menschen­rechts­ver­tei­diger und andere Akteure der Zivil­ge­sell­schaft sowie die Mitar­beiter und Partner von Aleksei Nawalny und seiner Stiftung für Korruptionsbekämpfung;

i) einen Beitrag zur Förderung persön­li­cher Kontakte zum Nutzen sowohl der Russi­schen Föde­ra­tion als auch der Euro­päi­schen Union zu leisten;

2. fordert den Vize­prä­si­denten der Kommis­sion und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicher­heits­po­litik, den Rat, die EU-Dele­ga­tionen, die Mitglied­staaten und die Kommis­sion auf, sich bei der Vorbe­rei­tung der umfas­senden EU-Strategie gegenüber Russland und in Reaktion auf die Aushöh­lung der Rechts­staat­lich­keit, der Grund­frei­heiten und der Menschen­rechte in Russland auf Folgendes zu konzentrieren:

a) die Aufnahme einer neuen Kondi­tio­na­lität in die Bezie­hungen zwischen der EU und Russland mit dem Ziel, den internen Repres­sionen in Russland gegen politisch und zivil­ge­sell­schaft­lich aktive Bürger, Menschen­rechts­ver­tei­diger, Rechts­an­wälte, Oppo­si­ti­ons­po­li­tiker, Jour­na­listen, unab­hän­gige Medien, Gewerk­schaften und nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen ein Ende zu setzen, und, falls keine Ände­rungen zu verzeichnen sind, die Fest­le­gung neuer EU-Sank­tionen, etwa die Unter­bin­dung des Zugangs russi­scher Olig­ar­chen und Amts­träger, die für Menschen­rechts­ver­let­zungen verant­wort­lich sind, zu Immo­bi­li­en­käufen, Visa, Finanz­pro­dukten usw. in der EU;

b) das aktive Anspre­chen von Menschen­rechts­fragen im Rahmen der Bezie­hungen zwischen der EU und Russland und in jedwedem Dialog mit Russland, um dem Ausmaß der Menschen­rechts­ver­let­zungen in Russland, insbe­son­dere seit Januar 2021, ange­messen Rechnung zu tragen; weitere Bekun­dungen der Soli­da­rität und Geschlos­sen­heit bei der Abstim­mung der Posi­tionen gegenüber Russland, um die negativen Auswir­kungen der kürzlich verab­schie­deten restrik­tiven Gesetze in Russland zu begrenzen, die Erwägung der Idee, die Lasten der Wirt­schafts­sank­tionen gegen das russische Regime im Geiste der Fairness auf die Mitglied­staaten aufzu­teilen, die Einstel­lung stra­te­gi­scher Projekte wie Nord Stream 2 und die Ergänzung der aktuellen globalen Sank­ti­ons­re­ge­lung der EU im Bereich der Menschen­rechte durch ein ähnliches System zur Bekämp­fung von Korruption;

c) die Ergrei­fung abge­stimmter Maßnahmen zur Abwendung und Eindäm­mung der nach­tei­ligen Auswir­kungen von vor Kurzem in Russland erlas­senen restrik­tiven Gesetzen und zur vorran­gigen stra­te­gi­schen Kontakt­pflege mit Demo­kratie- und Menschen­rechts­ak­ti­visten in Russland, indem insbe­son­dere die Menschen­rechte einschließ­lich der Gleich­stel­lung der Geschlechter und Konsul­ta­tionen der Zivil­ge­sell­schaft in alle Dialoge und Bereiche der Zusam­men­ar­beit zwischen der EU und Russland aufge­nommen werden, wozu auch die Zusam­men­ar­beit im Bereich der Digi­ta­li­sie­rung und des Klima­wan­dels gehört sowie Programme für die Zusam­men­ar­beit im Bildungs­wesen und in der Kultur, wobei regel­mäßig die Auswir­kungen auf die Menschen­rechte bewertet werden müssen, um diese Zusam­men­ar­beit zu überprüfen;

d) die Bewertung, welche Einrich­tungen, Orga­ni­sa­tionen und Medi­en­häuser mit engen Verbin­dungen zur russi­schen Regierung hinsicht­lich ihrer Akti­vi­täten in der EU überwacht werden sollten;

e) die Auswei­tung der Unter­stüt­zung für Menschen­rechts­ver­tei­diger, unab­hän­gige nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen und Medien, die Zivil­ge­sell­schaft und alle, die die poli­ti­schen und bürger­li­chen Frei­heiten in Russland vertei­digen, indem beispiels­weise bei schwer­wie­genden Einzel­fällen wie etwa der Vergif­tung von Waldimir Kara-Mursa ein hart­nä­cki­geres Enga­ge­ment auf hoher Ebene an den Tag gelegt wird, indem Reisen von Botschaf­tern und anderen Amts­trä­gern in die Regionen umfassend dafür genutzt werden, Menschen­rechts­an­liegen anzu­spre­chen und Menschen­rechts­ver­tei­diger und die Zivil­ge­sell­schaft zu treffen, indem die sozialen Medien, Gast­bei­träge und Pres­se­er­klä­rungen stra­te­gisch dafür heran­ge­zogen werden, Unter­stüt­zung für Menschen­rechts­ver­tei­diger – auch in Russland und durch unab­hän­gige russische Kanäle – zu äußern, und indem unab­hän­gige Jour­na­listen in Russland im Wege von diplo­ma­ti­schen bzw. konsu­la­ri­schen Maßnahmen wie etwa einer flexiblen Visum­po­litik unter­stützt werden, wenn sie in Gefahr sind; das Parlament hebt hervor, dass diese Zusam­men­ar­beit mit der Zivil­ge­sell­schaft eine Säule der künftigen neuen stra­te­gi­schen Heran­ge­hens­weise der EU gegenüber Russland sein muss, und fordert die Mitglied­staaten nach­drück­lich auf, darüber nach­zu­denken, ob sie bedrohte oder verbotene nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen aus Russland will­kommen heißen, ihnen erfor­der­li­chen­falls die Betä­ti­gung vom Gebiet der EU aus ermög­li­chen und ihre Unter­stüt­zung für die Arbeit von Menschen­rechts­ver­tei­di­gern ausweiten können, sowie gege­be­nen­falls die Ausstel­lung von Notfall­visa zu erleich­tern und vorüber­ge­hend Schutz in den EU-Mitglied­staaten zu gewähren;

f) das Erfor­dernis, die Zusam­men­ar­beit mit Russland auf der Ebene der Zivil­ge­sell­schaft fort­zu­setzen und daher die Hinder­nisse, mit denen die russi­schen Staats­or­gane zunehmend direkte persön­liche Kontakte, die Zusam­men­ar­beit mit der Zivil­ge­sell­schaft und die Unter­stüt­zung russi­scher Orga­ni­sa­tionen der Zivil­ge­sell­schaft erschweren, anzugehen;

g) die Verur­tei­lung neuer Formen der verdeckten Repres­sion, die darauf abzielen, sowohl in der Haupt­stadt als auch andern­orts die Betei­li­gung von Arbeits­kräften, Kran­ken­haus­ärzten, Lehr­kräften und Sozi­al­ar­bei­tern an Demons­tra­tionen oder ihre Unter­stüt­zung von Gegnern des derzei­tigen Regimes zu sanktionieren;
h) das Erfor­dernis für die EU und ihre Mitglied­staaten, im Europarat vordring­lich die Probleme im Zusam­men­hang mit dem Erlass der jüngsten auto­ri­tären Rechts­akte durch die Russische Föde­ra­tion mit Blick auf die Erfüllung der inter­na­tio­nalen Verpflich­tungen Russlands gegenüber dem Europarat anzusprechen;

i) die Ergrei­fung abge­stimmter Maßnahmen mit gleich­ge­sinnten inter­na­tio­nalen Partnern wie etwa G7-Staaten, wodurch die russi­schen Staats­or­gane aufge­for­dert werden, die Unter­drü­ckung von Menschen, die sich für Demo­kratie einsetzen, sowie von Akti­visten der Zivil­ge­sell­schaft und Menschen­rechts­ver­tei­di­gern im Inland zu beenden, was auch hoch­ran­gige und öffent­liche Inter­ven­tionen, abge­stimmte Initia­tiven und eine dauer­hafte Über­wa­chung in inter­na­tio­nalen und regio­nalen Menschen­rechts­foren wie dem Europarat, der OSZE und dem Menschen­rechtsrat der Vereinten Nationen umfassen sollte;

j) die Durch­füh­rung regel­mä­ßiger Abschät­zungen der Auswir­kungen auf die Menschen­rechte, um sicher­zu­stellen, dass die Kontakte mit den russi­schen Staats­or­ganen die Ziele im Bereich der Menschen­rechte nicht beein­träch­tigen und weder direkt noch indirekt zu Menschen­rechts­ver­let­zungen beitragen;

k) die Empfeh­lung an Städte und Gemeinden aus der EU, die aktive Part­ner­schafts­pro­jekte mit ihren Partnern in Russland durch­führen, die entspre­chenden Verein­ba­rungen zu über­prüfen und zu aktua­li­sieren, um dem Thema Menschen­rechte Rechnung zu tragen und die Zusam­men­ar­beit haupt­säch­lich auf die Zivil­ge­sell­schaft und die Kontakte zwischen den Menschen auszurichten;

l) die Erfüllung der an die EU-Dele­ga­tion und an die natio­nalen diplo­ma­ti­schen Vertre­tungen in Russland gerich­teten Forderung des Parla­ments, die Lage und die Gerichts­ver­fahren gegen einzelne poli­ti­sche Gefangene vor Ort genau zu beob­achten, ihnen jegliche Unter­stüt­zung anzu­bieten, die sie eventuell benötigen, und zusam­men­zu­ar­beiten, um ihre rasche Frei­las­sung zu erwirken;

m) die Vermei­dung der Legi­ti­mie­rung von Amts­trä­gern, die für Menschen­rechts­ver­let­zungen und Repres­sion verant­wort­lich sind, indem beispiels­weise sicher­ge­stellt wird, dass Botschafter und hoch­ran­gige Besucher keine Treffen nach Ermessen mit Amts­trä­gern abhalten, die an Repres­sion beteiligt sind, zu denen auch Mitglieder der Staats­duma, die an der Ausar­bei­tung des Gesetzes über auslän­di­sche Agenten beteiligt waren, gehören wie Andrei Klimow; die dies­be­züg­liche Über­wa­chung von bila­te­ralen Foren wie dem Trianon-Dialog und dem Sotschi-Dialog; die Bewertung ihrer Unter­bre­chung nach dem Beispiel des Peters­burger Dialogs, in dessen Rahmen entschieden wurde, nicht länger zusam­men­zu­treten, solange einige seiner Mitglieder als „uner­wünschte auslän­di­sche Orga­ni­sa­tionen“ diskri­mi­niert werden;

3. bekundet seine Unter­stüt­zung für sämtliche Personen und Orga­ni­sa­tionen, die Repres­sion ausge­setzt sind, und fordert die russi­schen Staats­or­gane nach­drück­lich auf, den Drang­sa­lie­rungen, Einschüch­te­rungen und Über­griffen, die sich gegen die Zivil­ge­sell­schaft, die Medien sowie Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tionen und vertei­diger richten, ein Ende zu setzen; verur­teilt, dass die russi­schen Staats­or­gane weder diese Akteure vor Über­griffen, Drang­sa­lie­rungen und Einschüch­te­rungen durch Dritte schützen noch unpar­tei­ische Ermitt­lungen im Fall solcher Über­griffe durchführen;

4. weist alle in Russland tätigen Unter­nehmen der Union darauf hin, im Einklang mit den Leit­prin­zi­pien der Vereinten Nationen für Wirt­schaft und Menschen­rechte besondere Sorgfalt walten zu lassen und ihrer Verant­wor­tung für die Achtung der Menschen­rechte nach­zu­kommen; ist besorgt darüber, dass hoch­ran­gige Politiker aus der EU lukrative Arbeits­ver­träge mit Unter­nehmen wie Gasprom oder Rosneft schließen, die im Eigentum des russi­schen Staates oder in Verbin­dung mit der Staats­macht stehen;

5. beauf­tragt seinen Präsi­denten, diese Entschlie­ßung dem Vize­prä­si­denten der Kommis­sion und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicher­heits­po­litik, dem Rat, der Kommis­sion, den Regie­rungen und Parla­menten der Mitglied­staaten, dem Europarat und der Orga­ni­sa­tion für Sicher­heit und Zusam­men­ar­beit in Europa sowie dem Präsi­denten, der Regierung und der Staats­duma der Russi­schen Föde­ra­tion zu übermitteln.

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