Ungarns Regierung erklärt ihre poli­ti­sche Theologie – eine Analyse

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„Der unga­ri­sche Staat“ liegt nun in deutscher Über­set­zung bei Springer Science vor. Obwohl es von durch­wach­sener intel­lek­tu­eller Qualität ist, bietet das Buch aufschluss­reiche Einblicke in die Mytho­logie und Ideologie, mit der die Regierung von Viktor Orban ihre Politik begründet und an den Wähler bringt. Es finden sich fazi­nie­rende, teils bizarr anmutende meta­phy­si­sche Ideen. Eine Analyse von Magdalena Marsovszky.

Der Anfang 2021 beim Springer Verlag erschie­nene Sammel­band: „Der unga­ri­sche Staat. Ein inter­dis­zi­pli­närer Überblick“ [1] ist die Über­set­zung des 2019 publi­zierten unga­ri­schen Originals: „Tausend Jahre inmitten von Europa. Der Charakter des unga­ri­schen Staates“.[2]

Dies ist die erste umfas­sende Erklärung der Ideologie der gegen­wär­tigen unga­ri­schen Regierung, die seit 2010 an der Macht ist. Sie wurde von der neuen Denk­fa­brik der Regierung, dem Mathias-Corvinus-Collegium (MCC), initiiert und gefördert.

Das unga­ri­sche Original wird mit dem Geleit­wort des Minis­ter­prä­si­denten Viktor Orbán einge­leitet, der vor 2010 schon zwischen 1998 und 2002 das Amt beklei­dete. Sein Text fehlt in der deutschen Ausgabe. Sowohl die Heraus­geber, als auch die Autoren sind Mitglieder der Regierung oder regie­rungs­nahe Wissen­schaftler Den letzten Aufsatz schrieb die Histo­ri­kerin Mária Schmidt, lang­jäh­rige Direk­torin der Institute zur Erfor­schung des 20. und des 21. Jahr­hun­derts sowie des Terror­haus-Museums in Budapest. Sie war sowohl während der ersten Orbán-Regierung, und ist auch gegen­wärtig Beraterin des Minis­ter­prä­si­denten und eine führende Revi­sio­nistin.[3] Das „21. Jahr­hun­dert-Institut“, mit Publi­ka­tionen über Meta­po­litik[4] und den Gramscismus von Rechts,[5] gilt heute – neben dem Mathias-Corvinus-Collegium (MCC) – als die wich­tigste gegen­auf­klä­re­ri­sche geistige Werk­stätte mit besten Kontakten zu führenden neurechten Ideologen wie Alain de Benoist und zu Steve Bannon.

Die Welt und Deutsch­land aufklären

Die Intention des Bandes ist es, die ideo­lo­gi­schen Grund­steine der Selbst­iden­tität und der Gerichts­bar­keit von Staat, Nation und Souve­rä­nität der gegen­wär­tigen Orbán-Regierung zu erläutern. In einem inter­dis­zi­pli­nären Überblick sollten vor allem die in der Bundes­re­pu­blik kursie­renden Halb­wahr­heiten über das „Ungarntum“ (sic!) zurecht­ge­rückt werden, weil dort die Real­po­litik der kultu­rellen Iden­ti­täts­po­litik bevorzugt und der „Natio­nal­staat als Konzept“ abgelehnt werde (21, 22). Die konser­va­tive Politik Ungarns wolle dagegen „auf jegliche Pseudo- oder Ersatz­iden­tität verzichten und die wahre Identität“ stärken (23).

Völkische Homo­ge­ni­sie­rungs­be­griffe wie „Ungarntum“ und „Zigeuner“ (78, 387, 159, 161) durch­ziehen den Band.

Dass quasi die Welt die Staats­auf­fas­sung der Magyaren nicht verstünde, ist ein alter Topos. Ausgehend aus der ethno­zen­tri­schen und orga­ni­schen Staats­theorie des 19. Jahr­hun­derts wurden auch in Ungarn (bis 1918 als Teil des Habs­bur­ger­rei­ches, bzw. der Monarchie) die „Nation“, der „poli­ti­sche Staat“ und „das Volk“ sowohl sinn­bild­lich als auch physisch als Orga­nismus,[6] als „Stamm“ und als „Rasse“ verstanden.[7] Auch in Ungarn war die genti­lis­tisch-ethno­na­tio­nale kultu­relle Orien­tie­rung dominant. Diese Begriffe wurden in meta­phy­sisch über­höhter Form als Grundlage des Staats­rechts betrachtet. Die meta­phy­si­sche Vorstel­lung war zwar allen verge­sell­schaf­teten Indi­vi­duen geläufig und in deren Bewusst­sein virulent, doch für Außen­ste­hende blieb sie wegen der Sprach­insel des Unga­ri­schen im meta­pho­risch Undurch­sich­tigen verborgen. Bereits Anfang des 20. Jahr­hun­derts wurde von Wissen­schaft­lern mit Recht die Kritik geäußert, dass den Magyaren wohl diese herme­ti­sche Sprach­mauer zupass­käme, denn so könnten sie mit dem Staats­recht so umgehen wie mit einer geheim­nis­vollen Wissen­schaft und zugleich Außen­ste­henden nachsagen, sie seien unfähig, ihre Verfas­sung in ihrer ganzen Tiefe verstehen zu können.[8]

Theo­re­ti­scher Bezug auf die Zwischen­kriegs­zeit und auf das 19. Jahr­hun­dert, Konti­nuität bis zum heutigen Grundgesetz

Dass sich die Orbán-Regierung in der Tradition ausge­rechnet dieser meta­phy­si­schen Vorstel­lung von „Staat“ und „Nation“ sieht, wird gleich im Klap­pen­text der unga­ri­schen Ausgabe klar. Dort heißt es, das Ziel des Buches sei, das „Unter­nehmen von Gyula Szekfü und seinen Mitau­toren am Ende des Dualismus[9] fort­zu­setzen und es durch die Erfah­rungen, die seitdem gesammelt wurden, zu ergänzen.“ Im Buch  wird dann auch in der deutschen Version Szekfü viel Platz einge­räumt. Die Intention, das Unter­fangen des bekannten unga­ri­schen Histo­ri­kers Gyula Szekfü und dessen Mitau­toren fort­zu­setzen, heißt, dass damit explizit auf die Ideen­ge­schichte der Zwischen­kriegs­zeit Bezug genommen wird.

Einer­seits knüpft also die unga­ri­sche Staats­ideo­logie ihrem Wesen nach bewusst an die Zeit unter der Herr­schaft des Hitler-verbün­deten Reichs­ver­we­sers Nikolaus von Horthy an. In dessen langer Amtszeit von 1920 bis 1944) nahm die Politik eine derart destruk­tive Dynamik an, dass im Sommer 1944 binnen acht Wochen beinahe eine halbe Million unga­ri­scher Jüdinnen und Juden depor­tiert wurde.[10]

Die Bezug­nahme auf die Horthy-Zeit steht auch im Einklang mit dem Grund­ge­setz, das von der Orbán-Regierung mit einer Zwei­drit­tel­mehr­heit verab­schiedet wurde  und seit 2012 in Kraft ist. In dessen Präambel heißt es:

Wir rechnen [11]

In dieser Logik wird dann im Band „die größte neuzeit­liche Tragödie der unga­ri­schen Nation“ der Vertrag von Trianon bei Versailles (1920) genannt, in dessen Folge das Land rund zwei Drittel der Bevöl­ke­rung und drei Viertel des Gebiets des Viel­völ­ker­staats des histo­ri­schen unga­ri­schen König­reichs verlor (237). Die Erwähnung des Holocaust wird hingegen in das Kapitel „Das Judentum und die unga­ri­sche Staat­lich­keit“ (369–385) ausge­la­gert. Statt über Ungarns eigene Verant­wor­tung zwischen den beiden Welt­kriegen zu reflek­tieren, wird das Land als „Spielzeug faschis­ti­scher Staaten“ (162) selbst­vik­ti­mi­siert und der „kommu­nis­ti­schen Diktatur“ ange­lastet, die Horthy-Ära der Zwischen­kriegs­zeit „offiziell als ‚faschis­tisch’ abge­stem­pelt“ zu haben (191).

Ande­rer­seits ist die theo­re­ti­sche Anknüp­fung an die Zeit des Dualismus (Öster­reich-Ungarn 1867–1918) deshalb bedeutend, weil sich ja die Staats­idee der Horthy-Ära bewusst auf die Staats­theo­rien des Dualismus stützte. So kann vorab konsta­tiert werden, dass sich die Regierung Ungarns bewusst in der theo­re­ti­schen Konti­nuität der Staats­idee des ausge­henden 19. Jahr­hun­derts sieht.

Drei­fa­cher thema­ti­scher Strang: Entwick­lung der unga­ri­schen Staats­idee bis zum Grund­ge­setz, „spezi­eller“ Volks­cha­rakter des „Magya­ren­tums“ und die vermeint­lich christ­liche Metaphysik

In Fünf Kapiteln und neun­und­zwanzig Aufsätzen werden Geschichte, Gegenwart und Wirt­schaft, der – als gegeben ange­nom­mene – „Volks­cha­rakter des Magya­ren­tums“, sowie die vermeint­lich christ­liche Meta­physik behandelt.

Den ersten thema­ti­schen Strang bildet die geschicht­liche Entwick­lung der Staats­idee, von ihren Anfängen bis zu ihrer Mani­fes­ta­tion im heutigen Grund­ge­setz Ungarns.

Es wird nach­ge­wiesen, dass die ideo­lo­gi­schen Wurzeln der unga­ri­schen Staats­idee bis in die klas­si­sche deutsche Philo­so­phie zurück­rei­chen und auch weiter­füh­rend in deren meta­phy­si­schem Einfluss­be­reich bleiben. Rekur­riert wird vor allem auf Kants Tran­szen­den­tal­phi­lo­so­phie (11), Meineckes Kultur­na­ti­ons­these (2), Herders Kultur- und Sprach­na­ti­ons­prinzip (138), Lorenz von Steins orga­ni­sche Staats­theorie (240) und unter anderem auf die Thesen zweier unga­ri­scher, für die heutige Staats­auf­fas­sung wichtiger Denker: Die organisch-meta­phy­si­sche Staats­auf­fas­sung des Ende des 19. Jahr­hun­derts tätigen Staats­recht­lers, Gyözö Concha (240ff) und die Thesen über den „Volks­cha­rakter“ der Magyaren des erwähnten Histo­ri­kers der Zwischen­kriegs­zeit, Gyula Szekfü (247ff).

Den heute noch gültigen Thesen von Concha, seiner­seits beein­flusst vor allem von Lorenz von Stein, wird ein ganzes Kapitel gewidmet (259–272). Wie rich­ti­ger­weise fest­ge­stellt wird, verstand Concha unter dem Staat eine fiktive Person und eine orga­ni­sche Entität, die er als einen Stamm deutete (267). Nicht erwähnt wird, dass Concha den Staat nicht nur als Stamm, sondern explizit als „Rassen­staat“ beschrieb und ihm eine „magya­ri­sche Rassen­he­ge­monie“[12] im Karpa­ten­be­cken vorschwebte. Zudem war er der erste in der Ideen­ge­schichte Ungarns, der Ende des 19. Jahr­hun­derts die Idee über die „Hegemonie der magya­ri­schen Rasse“ sinn­bild­lich mit der „Heiligen Krone“, einem Krönungs­diadem aus dem 11. Jahr­hun­dert, das auch als Stephans­krone bekannt ist, verknüpfte.

Seitdem ist diese meta­phy­si­sche Verknüp­fung „magya­ri­sche Rassen­he­ge­monie“ und „Hl. Krone“ im meta­pho­risch Undurch­sich­tigen verborgen, aber allen „natio­nal­pa­trio­tisch“ verge­sell­schaf­teten Indi­vi­duen in deren kultu­rellem Gedächtnis virulent.

Auch ist die Fest­stel­lung im Buch falsch, dass Concha die Eigenart des Menschen in seiner Univer­sa­lität sah (267). Zwar setzte er die Ziele des Staates mit denen des Einzelnen gleich, aber in der Art, dass der Einzelne, das Indi­vi­duum, den Sinn seiner Existenz nur als Teil des Staates finden könne. Das Indi­vi­duum trage die Grund­lagen seiner Existenz – entgegen dem univer­sa­lis­tisch-eman­zi­pa­to­ri­schen Ansatz der Nach­auf­klä­rungs­zeit – nicht in sich selbst, sondern in einer über das Indi­vi­duum hinaus­ge­henden, umfas­senden Einheit, im Staat. Der Staat stehe somit über den parti­ku­laren Inter­essen und Inter­es­sen­kon­flikten, charak­te­ri­siere das allge­meine Interesse und die mora­li­sche Voll­kom­men­heit, und der Einzelne habe sich der meta­phy­si­schen Ordnung unter­zu­ordnen und aufzu­op­fern.[13]

Dieses Prinzip gilt – wie im Sammel­band steht – auch für den heutigen Staat Ungarn:

Von Geschichte als einem endlichen Prozess, in dem der Kampf und die Selbst­auf­op­fe­rung (für diese Ideen) immer bestim­mend ist, ist der Kern des Geschichts­be­wusst­seins des Ungarn­tums bis heute durch­drungen“ (81).

Diese Ideen entspre­chen einem anti­in­di­vi­dua­lis­ti­schen und anti­uni­ver­sa­lis­ti­schen Ansatz, der nur aus einer iden­ti­tären Position heraus als univer­sa­lis­tisch bezeichnet werden kann.

Die in Ungarn von der Orbán-Regierung wieder aufge­grif­fene orga­ni­sche Staats­auf­fas­sung führt dazu, dass die „Hl. Krone“ als höchste nationale Reliquie und Sinnbild des Staates und der Nation auch im Sammel­band und somit von der Regierung dekla­riert als eine über dem Staat stehende Entität und eine „juris­ti­sche Persön­lich­keit“ (4) oder „Rechts­sub­jekt“ (115) bezeichnet wird. Dies war in der Horthy-Ära und ist heute wieder der Grund dafür, dass die Staats­ge­walt nicht mehr als solche erscheint, sondern bei einem meta­phy­sisch aufge­la­denen Gegen­stand, der „Hl. Krone“, als Obrigkeit liegt, während das jeweilige Staats­ober­haupt die Staats­ge­walt nur als zeit­wei­liger Verweser innehat.

So ist zu lesen:

Sie [die Hl. Krone/​ M.M.] ist der einzige recht­mä­ßige irdische Inhaber der obersten Macht über Ungarn, ein Rechts­sub­jekt, die Quelle allen unga­ri­schen Rechts, Vermittler der von Gott stam­menden irdischen Macht, die Grundlage der unga­ri­schen histo­ri­schen Verfas­sung sowie der Staat­lich­keit im Sinne von Stephan I. dem Heiligen.“ (115)

Im Zitat werden zwei weitere Bezugs­punkte erwähnt: die „unga­ri­sche histo­ri­sche Verfas­sung“ und König Stephan I. der Heilige (969‑1038).

Was aber ist diese „histo­ri­sche Verfas­sung“, die auch im Band immer wieder erwähnt, doch nirgends zitiert wird?

Die „histo­ri­sche Verfas­sung“, als zentrales Element in der Präambel des Grund­ge­setzes erwähnt, ist kein eigent­li­cher Text, sondern eine Sammlung von (vermeint­lich) histo­risch gewach­senen urma­gya­ri­schen Tradi­tionen und tradi­tio­nellen Deutungen von Recht und Ordnung aus „tausend Jahren“, symbo­li­siert durch die „Hl. Krone“. Das Grund­ge­setz Ungarns trägt deshalb diesen Namen, weil die Bezeich­nung „Verfas­sung“ durch die „histo­ri­sche Verfas­sung“ besetzt ist. Das unga­ri­sche Grund­ge­setz besteht also aus zwei Teilen, einmal aus dem Grund­ge­setz selbst, das „Europa verpflichtet“, und einmal aus der „histo­ri­schen Verfas­sung“, die „der Nation verpflichtet“[14] sei. Diese Verpflich­tung werde mit der Über­schrift „Natio­nales Glau­bens­be­kenntnis“ und mit dem Leitsatz aus der Hymne „Gott segne den Magyaren!“ unter­mauert. Dass das Grund­ge­setz der Ratio­na­lität der EU verpflichtet sei und die Grundlage der Argu­men­ta­tionen auf EU-Ebene diene, während die „histo­ri­sche Verfas­sung“ die Iden­ti­täts­grund­lage auf der natio­nalen Ebene liefere, wird auch im Band betont. Hier heißt es: Die verfas­sungs­mä­ßige Identität werde von der „histo­ri­schen Verfas­sung“ gegeben, nicht vom Grund­ge­setz. Vom Grund­ge­setz werde sie lediglich anerkannt (28).

Unter „histo­ri­scher Verfas­sung“ (seit dem 19. Jh. auch „Lehre der heiligen unga­ri­schen Krone“ oder „Hl. Kronen­lehre“ genannt) wird in Ungarn eine „Urver­fas­sung“ verstanden (353, Anm. 18), die, so die Annahme, eine Rechts­kon­ti­nuität bis in die vorchrist­li­chen Urzeiten aufweisen soll. Dabei wird die Konsti­tu­tio­na­lität aufgrund von mittel­al­ter­li­chen Chroniken bis in die Zeit der Landnahme im Karpa­ten­be­cken im Jahr 896 zurück­ge­führt, in deren Folge die sieben land­neh­menden magya­ri­schen Stam­mes­fürsten einen Blut­ver­trag mitein­ander abge­schlossen haben sollen. Diese „Stam­mes­ver­fas­sung“ – den Begriff übernimmt der Autor des Sammel­bandes ohne wissen­schaft­lich-kriti­schen Abstand – soll dem Staats­gründer Stephan I. als Grundlage für dessen „zehn Gebote“ (sog. Reichs­er­mah­nungen) gedient haben (353, Anm. 18). Aber selbst diese „Stam­mes­ver­fas­sung“ weise „Charak­ter­züge“ noch älterer, um weitere tausend Jahre früher lebender Urahnen auf, die – wie manche Chroniken glauben wollen – in Skythien im alten Persi­schen Reich vermutet werden. Die Stam­mes­fürsten der Landnahme seien somit die „Nach­fahren aus dem Blute“ eines skythi­schen Herzogs­paars (144).

Es wird auch fest­ge­stellt, dass die unga­ri­sche „histo­ri­sche Verfas­sung“ Ähnlich­keiten mit der histo­ri­schen Verfas­sung Groß­bri­tan­niens hätte (417ff), weil in beiden das Gewohn­heits­recht die wich­tigste Rolle spielt (317), die unga­ri­sche sei aber ein einzig­ar­tiges Konstrukt, das im Laufe der Geschichte nur infolge dieser Einzig­ar­tig­keit für den Erhalt der natio­nalen Souve­rä­nität habe sorgen können (355, 424, 233). Ihr Macht­auf­trag entstamme nämlich – so die kritiklos über­nom­mene These aus dem 19. Jahr­hun­dert – weder einem patri­mo­nialen Recht, noch der gött­li­chen Gnade, sondern direkt dem Volke, bzw. der Nation (353). Volk und Nation werden hier als heroi­sches Iden­ti­täts­phan­tasma verstanden. Der Vergleich mit dem bundes­deut­schen Grund­ge­setz (19, 20), wohl Namens­geber des unga­ri­schen, weil es 1990 für die nationale Einheit gesorgt habe, sollte wiederum die revan­chis­ti­schen Bestre­bungen der Orbán-Regierung legi­ti­mieren. Die Wieder­ver­ei­ni­gung der beiden deutschen Staaten wird im Sinne einer kultu­ra­lis­ti­schen, sakra­li­sierten Raum­auf­fas­sung als Vergleich für die Wieder­an­glie­de­rung der 1920 abge­tre­tenen Gebiete als „natio­nales Erwachen“ heran­ge­zogen. Zugleich wird bedauert, dass die Landes­grenzen seit 1945 im Wesent­li­chen wieder dieselben sind, die nach dem Vertrag von Trianon gezogen worden waren, obwohl die von Hitler und Mussolini unter­stützten zwei Wiener Schieds­sprüche (1938–1940) Ungarn große Gebiete in den Nach­bar­län­dern mit unga­ri­scher Bevöl­ke­rungs­mehr­heit zuge­spro­chen hätten (158).

Erwähnt wird immer wieder, so auch in diesem Band, dass

die heute bekannte Lehre von der Heiligen Krone zwar ein Produkt vom Ende des 19. Jahr­hun­derts [ist], doch bezog sich die Fülle an Bedeu­tungs­in­halten, die sich an die Stephans­krone als Gegen­stand knüpften, bereits vom Mittel­alter an stets auf die Frage der Souve­rä­nität“ (424).

Spätes­tens an dieser Stelle muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bedeu­tungs­in­halte, die sich an die Stephans­krone als Gegen­stand knüpfen, Mythen und Legenden sind, denen primor­diale Eigen­schaften zuge­schrieben werden, die ihren Nieder­schlag in der so genannten „histo­ri­schen Verfas­sung“ finde. Die „histo­ri­sche Verfas­sung“ hat für die heutige Real­po­litik nur als Mythos eine Relevanz, und die „Hl. Kronen­lehre“ muss mit wissen­schaft­li­chem Abstand Kronen­my­thos genannt werden. Da die „Hl. Krone“ seit Ende des 19. Jahr­hun­derts sinn­bild­lich für die „Über­le­gen­heit der magya­ri­schen Rasse“ im Karpa­ten­be­cken steht, ist dieser Mythos sogar ein revan­chis­ti­scher und rassentheologischer.

Dass sich die Mythen­bil­dung im Zusam­men­hang mit „heiligen Gegen­ständen“ über die Jahr­hun­derte von der christ­lich konno­tierten Ausrich­tung im Mittel­alter wegbe­wegte und sich im 19. Jahr­hun­dert – völkisch umge­deutet – zu einer Art völki­schen Ersatz­re­li­gion entwi­ckelte, ist in der abend­län­di­schen Kultur­ge­schichte nicht neu.[15] Darauf, dass die „Hl. Kronen­lehre“ ab dem 19. Jahr­hun­dert rassen­theo­re­tisch aufge­laden wurde, man im Mittel­alter unter „Nation“ nur den Adels­stand verstand, während die Verknüp­fung von „Volk“, „Nation“ und „Souve­rä­nität“ (im Sinne einer ethni­schen Homo­ge­nität) eine Errun­gen­schaft der Nach­auf­klä­rungs­zeit ist, wurde bereits 1960 hinge­wiesen.[16]

Diese wissen­schaft­li­chen Erkennt­nisse werden im Sammel­band „Der unga­ri­sche Staat“ ausgeklammert.

So muss also fest­ge­stellt werden, dass die Konsti­tu­tio­na­lität Ungarns, für die als hohe Priorität gilt, die Voraus­set­zungen einer starken Legis­la­tive und Exekutive zu schaffen, also die Quelle allen unga­ri­schen Rechts bildet, ein meta­phy­sisch aufge­la­dener, sakra­li­sierter und perso­ni­fi­zierter Gegen­stand ist, der „Hl. Krone“ genannt wird und dem sogar das öffent­liche Recht verpflichtet ist: „Die starke Legis­la­tive in der unga­ri­schen Praxis [ist] ein der histo­ri­schen Verfas­sung entsprin­gendes Spezi­fikum, das entlang der Schwie­rig­keiten des unga­ri­schen Staates im Laufe dessen 1100-jährigen Geschichte entstand“ (355).

Wie Samuel Salzborn fest­stellt, sind – nach Art. R Abs. 3 des unga­ri­schen Grund­ge­setzes – auch alle verfas­sungs­recht­li­chen Bestim­mungen des Grund­ge­setzes im Einklang mit den Zielen des „Natio­nalen Glau­bens­be­kennt­nisses“ und mit den Errun­gen­schaften der „histo­ri­schen Verfas­sung“ zu inter­pre­tieren. [17]

Dementspre­chend heißt es auch seit 2012 in der Präambel des Grundgesetzes:

Wir halten die Errun­gen­schaften unserer histo­ri­schen Verfas­sung und die Heilige Krone in Ehren, die die verfas­sungs­mä­ßige staat­liche Konti­nuität Ungarns und die Einheit der Nation verkör­pern. Wir bekennen uns dazu, dass der Schutz unserer in unserer histo­ri­schen Verfas­sung verwur­zelten Identität eine grund­sätz­liche Pflicht des Staates ist. Wir erkennen die infolge der Besetzung durch fremde Mächte einge­tre­tene Aufhebung unserer histo­ri­schen Verfas­sung nicht an.[18]

Den zweiten thema­ti­schen Strang im Band bildet der „spezielle“ Volks­cha­rakter des „Magya­ren­tums“, mit dessen Beschrei­bung als „Landes­spe­zi­fikum“ – so der Eindruck – um Sympathie geworben wird. In den rele­vanten Publi­ka­tionen „Gyula Szekfüs und seiner Mitau­toren“ der Zwischen­kriegs­zeit, auf die der Band ausdrück­lich rekur­riert, wird aber die Volks­ge­mein­schaft der Magyaren – wie schon bei Concha – ebenfalls als eine Rassen­ge­mein­schaft definiert,[19] deren Symbol die „Hl. Krone“ war. Die Ablehnung der Demo­kratie als „Demo­kra­tismus“ (312) und Szekfüs „illi­be­rales Staats­kon­zept“ (273 ff) hängen unmit­telbar damit zusammen. Die „abstrakte“ und „lediglich modische“ Grundlage der Menschen­rechte in den liberalen Prin­zi­pien ließen, so der Vorwurf, die Charak­ter­spe­zi­fika einer Gesell­schaft (278) und die „Geschichte ... als orga­ni­scher Rahmen des Lebens der Nation“ (283) unbe­achtet. Im modernen Staats­be­griff, dessen Parla­men­ta­rismus jegliche „Spiri­tua­lität und Moralität“ entbehre (283), sich gegenüber „seeli­schen“ Anliegen gleich­gültig verhalte und auf formale, juris­ti­sche Fragen konzen­triere, gerieten solche Faktoren, wie „Volks­hy­giene“ (sic! 281) in Vergessenheit.

Den dritten thema­ti­schen Strang bildet das Thema der vermeint­li­chen „christ­li­chen Meta­physik“ (71–88). Hierbei werden Carl Schmitts poli­ti­sche Theologie (71) und Heid­eg­gers Meta­po­litik (72) zustim­mend rezipiert und zusammen mit Schel­lings Offen­ba­rungs­phi­lo­so­phie (72) in einer Synthese zusam­men­kon­stru­iert. Zwar wird als Grundlage dieser Synthese der allgemein bekannte Spruch Schmitts zitiert, dass „alle prägnanten Begriffe der modernen Staats­lehre ... säku­la­ri­sierte theo­lo­gi­sche Begriffe [sind],“ zugleich aber normativ fest­ge­stellt: „Das Attribut ‚theo­lo­gisch’ bezieht sich hier auf das Chris­tentum“ (71). Sodann wird Schel­lings huma­nis­ti­sche Aufklä­rungs­idee, dass Gott mit der reinen Vernunft und den abstrakten Welt­bil­dern rein vernünf­tiger Gottes­vor­stel­lungen nicht fassbar sei, weshalb eine Akzeptanz des persön­li­chen Glaubens – einen vernunft­feind­li­chen Mysti­zismus inbe­griffen – notwendig sei, verfremdet und zur Rela­ti­vie­rung anti­hu­ma­nis­ti­scher Ansätze benutzt.

Unter Hinweis auf Heid­eg­gers Thesen in den 2014 und 2015 erschienen „Schwarzen Heften“ (91) wird bedauert, dass vom „Erscheinen ... eines meta­po­li­ti­schen Gebildes im heid­eg­ger­schen Sinn in der Politik ... vorerst jede Spur“ (77) fehle, da „die moderne und zeit­ge­nös­si­sche poli­ti­sche Wirk­lich­keit durch den im Chris­tentum wurzelnden radikalen Globa­lismus bestimmt“ werde (77).

In diesem reli­giösen Staats­ver­ständnis wird also der christ­lich-univer­sale Gedanke als „Globa­lismus“ abgetan und mit einem Schwenk sogleich auf die Euro­päi­sche Union über­tragen. Sie wird als ein „post­po­li­ti­sches“ Krank­heits­ge­bilde beschrieben (77), bedeute doch der „post­po­li­ti­sche Zustand ... die Auflösung der positiven Wirk­lich­keit der Politik“ – hin zu einem – in Szekfüs Vorstel­lung – „von keinen orga­ni­schen Bändern zusam­men­ge­hal­tenen“, atomi­sierten „patho­lo­gi­schen Zustand“ (285).

Unter Hinweis auf die drei Autoren wird also unter christ­li­cher Meta­physik die Wirk­lich­keit verstanden, die auch vorchrist­lich-antike, natur­hafte, biolo­gi­sche und mythische Elemente einschließt, und die natio­na­lis­ti­sche Staats­bil­dungs­ten­denz wird mit dieser vermeint­lich christ­li­chen Meta­physik schön­ge­redet (82, 83).

Im Buch wird – gemäß der christ­li­chen Theologie – einer­seits für die escha­to­lo­gi­sche Endlich­keit Stellung bezogen (73–78). Ande­rer­seits ist aber von einem „wellen­ar­tigen“ Geschichts­pro­zess mit einem immer wieder­keh­renden „drama­ti­schen Zusam­men­bruch“ und einer „über­ra­schenden und uner­war­teten Aufer­ste­hung“ die Rede (81), was mit der säku­la­ri­sierten Theologie neurechter-apoka­lyp­ti­scher Meta­po­li­tiken im Einklang steht. Hierbei wird die Idee einer escha­to­lo­gi­schen Unend­lich­keit vertreten, was sich im perma­nenten zykli­schen Kreislauf vom Untergang und Reinkar­na­tion in einer meta­phy­sisch höheren Ordnung mani­fes­tiere. Dieser Wider­spruch im Band ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Regierung in der Konti­nuität mit der anti­in­di­vi­dua­lis­ti­schen, anti­uni­ver­sa­lis­ti­schen Meta­physik des 19. Jahr­hun­derts steht.[20]

Dass das neue, 2010 von der Orbán-Regierung verab­schie­dete Staats­bür­ger­schafts­ge­setz  das Bluts­recht (ius sanguinis) nicht als Eltern­recht, sondern als gattungs­er­hal­tendes „Ahnen­recht“ (sic! 515) deutet, beweist abermals, dass es hier um die radikale Abkehr vom univer­sa­lis­ti­schen Gedanken  hin zum Mythos der Homo­ge­nität á la Schmitt geht.

Resumee:

Die poli­ti­sche Theorie der unga­ri­schen Regierung greift bewusst das Denken der Vorkriegs­zeit auf, deren Grund­lagen wiederum in der anti­in­di­vi­dua­lis­ti­schen Meta­physik des 19. Jahr­hun­derts zu suchen sind. Die Real­po­litik wird einem aus primor­dialen Urzeiten abge­lei­teten speku­lativ-mythi­schen Welt­ent­wurf unter­ge­ordnet und ange­gli­chen, in dem das völkische Kollektiv vor dem Indi­vi­duum als schüt­zens­wert erscheint. Das Buch zeigt, dass die Orbán-Regierung eine Staats­ideo­logie verfolgt, die als anti­in­di­vi­dua­lis­tisch-anti­uni­ver­sa­lis­tisch-identitär bezeichnet werden kann.

[1] ORBÁN, Balázs/​ SZALAI, Zoltán (Hg.): Der unga­ri­sche Staat: Ein inter­dis­zi­pli­närer Überblick (Staat – Souve­rä­nität – Nation), Wiesbaden: Springer VS, 2020, 519 Seiten, aus dem Unga­ri­schen über­tragen Katalin Veres (die Beiträge von András Patyi und Zoltán Szalai wurden in der deutschen Origi­nal­fas­sung veröf­fent­licht), Reihe „Staat-Souve­rä­nität-Nation. Beiträge zur aktuellen Staats­dis­kus­sion“, hg von Rüdiger Voigt.

[2] ORBÁN, Balázs/​ SZALAI, Zoltán (Hg.): Ezer éve Európa közepén. A magyar állam karaktere (Tausend Jahre inmitten von Europa. Der Charakter des unga­ri­schen Staates), Budapest: MCC, 2019.

[3] MARSOVSZKY, Magdalena: Anti­se­mi­tismus als iden­ti­täre Meta­po­litik und rechter Jihad in Ungarn, in: Samuel Salzborn (Hg.): Anti­se­mi­tismus seit 9/​11. Ereig­nisse, Debatten, Kontro­versen. Reihe Inter­dis­zi­pli­näre Antisemitismusforschung/​ Inter­di­sci­pli­nary Studies on Anti­se­mi­tism, Bd. 11., Baden-Baden: Nomos, 2019, 237–250, hier: 239.

[4] G.FODOR, Gábor: Az Orbán-szabály – Tíz fejezet az Orbán-korszak elsö tíz évéröl (Die Orbán-Strategie – Zehn Kapitel aus den ersten zehn Jahren der Orbán-Ära), Budapest: KKETTK Közalapít­vány, 2021.

[5] BÉKÉS, Márton: Kulturális hadvi­selés – A kulturális hatalom elmélete és gyakor­lata (Theorie und Praxis der kultu­rellen Kriegs­füh­rung), Budapest: KKETTK Közalapít­vány, 2020.

[6] STEINDLER, Larry, Unga­ri­sche Philo­so­phie im Spiegel ihrer Geschichts­schrei­bung, München: Alber, 1988, 22–37 (Natio­nal­phi­lo­so­phie und Volks­seele. Ethno­zen­tri­sche, histo­ri­zis­ti­sche und histo­rio­gra­phi­sche Bestim­mung von Nationalphilosophie).

[7] HANÁK, Péter: Ungarn in der Donau­mon­ar­chie. Probleme der bürger­li­chen Umge­stal­tung eines Viel­völ­ker­staates, Schrif­ten­reihe des Öster­rei­chi­schen Ost- und Südost­eu­ropa-Instituts, hrsg. von Richard Georg Plaschka, Bd. X., Wien: Verlag für Geschichte und Politik, 1984.

[8] SZABÓ, Miklós: Az újkon­zer­va­ti­vi­zmus és a jobboldali radi­ka­lizmus története 1867–1918 (Geschichte des Neokon­ser­va­tismus und Rechts­ra­di­ka­lismus 1867–1918), Budapest: 2015, 176.

[9] Dualismus meint die öster­rei­chisch-unga­ri­sche Doppel­mon­ar­chie, die auch als „k. u. k.-Doppelmonarchie“ bekannt ist.

[10] ALY, Götz/​ GERLACH, Christian: Das letzte Kapitel. Real­po­litik, Ideologie und der Mord an den unga­ri­schen Juden 1944/​1945, Stuttgart/​München 2002, 429.

[11] Die Über­set­zung der Präambel des GG. ist in der Origi­nal­ver­sion er ersten, noch nicht aktua­li­sierten Fassung (http://www.verfassungen.eu/hu/ [zuletzt geöffnet am 08.05.2021]) an manchen stellen falsch ins Deutsche übersetzt. Die richtige Über­set­zung ist hier: MARSOVSZKY, Magdalena: „Wir vertei­digen das Magya­rentum!“ Völki­scher Ethno­na­tio­na­lismus, Ethno­plu­ra­lismus, die Ideologie der Neuen Rechten 
und das neue Grund­ge­setz Ungarns, in: Neue alte Rassismen? Differenz und Exklusion in Europa nach 1989. Hg. Gesine Drews-Sylla, Renata Makarska, Bielefeld, Tran­script, 2015, 103–132

(https://www.academia.edu/29182189/_Wir_verteidigen_das_Magyarentum_V%C3%B6lkischer_Ethnonationalismus_Ethnopluralismus_die_Ideologie_der_Neuen_Rechten_und_das_neue_Grundgesetz_Ungarns).

[12] CONCHA, Gyözö: A magyar faj hege­mó­niája (Die Hegemonie der magya­ri­schen Rasse). In: Hatvan év tudomá­nyos mozgalmai között. Concha Gyözö tudomá­nyos és rendes tagnak összegyüj­tött érte­ke­zései és bíralatai. I. kötet. A M. Tudomá­nyos Akadémia kiadása (Wissen­schaft­liche Bewe­gungen von sechzig Jahren. Gesam­melte Abhand­lungen und Kritiken des wissen­schaft­li­chen und ordent­li­chen Mitglieds, Gyözö Concha, Bd. 1., Hrsg. von der Ung. Akademie der Wissen­schaften), Budapest, Dunántúli Egyetemi Nyomdája, Pécs, 1928, S. 242–248.

[13] CONCHA, Gyözö: Államtani problémák (Staats­ge­schicht­liche Probleme), in: Ders.: A konzer­vatív és liberális elv. Válo­gatott tanul­má­nyok 1872–1927 (Das konser­va­tive und liberale Prinzip. Ausge­wählte Studien 1872–1927), Máriabesnyö–Gödöllö: Attraktor, 2005, 85 .

[14] Magyar­or­szág kormánya: Az Alap­tör­vény (Ungarns Regierung: Das Grund­ge­setz), in: https://www.kormany.hu/hu/mo/az-alaptorveny (zuletzt geöffnet am 08.05.2021).

[15] FRANZ, Sandra: Die Religion des Grals. Entwürfe artei­gener Reli­gio­sität im Spektrum von völki­scher Bewegung, Lebens­form, Okkul­tismus, Neuhei­dentum und Jugend­be­we­gung (1871–1945). Edition Archiv der deutschen Jugend­be­we­gung, 14, Schwalbach/​ Ts: Wochen­schau Verlag, 2009, 15.

[16] SARLÓS, Márton: Az organikus és a szent­ko­rona-álla­mel­mélet a magyar jogtör­té­ne­tirásban (Die orga­ni­sche Staats­theorie im Hinblick auf die unga­ri­sche Rechts­ge­schichte), in: Magyar Tudmány. A Magyar Tudomá­nyos Akadémia Érte­sí­töje (Unga­ri­sche Wissen­schaft. Mittei­lungen der Unga­ri­schen Akademie der Wissen­schaften), 1/​ 1960, Budapest: Akadémiai Kiadó, 111–122, hier 113.

[17] SALZBORN, Samuel: Schlei­chende Trans­for­ma­tion zur Diktatur. Ungarns Abschied von der Demo­kratie, in: Kritische Justiz, Kritische Justiz. Vier­tel­jah­res­schrift für Recht und Politik, Heft1/​2015, 71–82, hier: 74.

[18] Das GG Ungarns wurde seit der ersten Fassung neunmal geändert.

Der mittlere Satz im Zitat ist am 29.06.2018 mit der siebten Änderung des GG (MK 2018. 97) in Kraft getreten Aktuelle Version des GG: https://mkogy.jogtar.hu/jogszabaly?docid=A1800628.ATV (zuletzt geöffnet am 08.05.202).

[19] SZEKFÜ, Gyula: Mi a magyar? (Was bedeutet, ein Magyare zu sein?), Budapest: Magyar Szemle Társaság, 1939, 192 (BARTUCZ, Lajos: Magyar ember, típus, faj [Der magya­ri­sche Mensch, der Typ, die Rasse]).

[20] Im Zuge der Hinwen­dung zu den östlichen Philo­so­phien im 19. Jahr­hun­dert entstand im Westen eine die christ­liche Endlich­keit (irdischer Tod, aber Aufer­ste­hung im Jenseits) leugnende zyklische Geschichts­auf­fas­sung mit der Annahme eines perma­nenten Kreis­laufs von apoka­lyp­ti­schem Untergang und arischer Reinkar­na­tion (kollek­tiver Untergang und Reinkar­na­tion der Auser­wählten in einer dies­sei­tigen, aber meta­phy­sisch höheren Ordnung). Auch im Ungarn der Zwischen­kriegs­zeit war dieses Thema aktuell. Vgl. MARSOVSZKY, Magdalena: A „demos“ mint állandó ellenség. A tradi­cio­na­lista léts­zem­lélet Magyar­or­szágon (Der „Demos“ als perma­nenter Feind), in: Az igaz vallás (Die wahre Religion), Budapest: Wesley, ed. Péter Hubai, 491–523 (in Englisch: https://www.academia.edu/37409665/_Demos_as_permanent_enemy_The_Traditionalism_in_Hungary).

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