Ungarns Regierung erklärt ihre politische Theologie – eine Analyse

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„Der ungarische Staat“ liegt nun in deutscher Übersetzung bei Springer Science vor. Obwohl es von durch­wach­sener intel­lek­tu­eller Qualität ist, bietet das Buch aufschluss­reiche Einblicke in die Mytho­logie und Ideologie, mit der die Regierung von Viktor Orban ihre Politik begründet und an den Wähler bringt. Es finden sich fazinie­rende, teils bizarr anmutende metaphy­sische Ideen. Eine Analyse von Magdalena Marsovszky.

Der Anfang 2021 beim Springer Verlag erschienene Sammelband: „Der ungarische Staat. Ein inter­dis­zi­pli­närer Überblick“ [1] ist die Übersetzung des 2019 publi­zierten ungari­schen Originals: „Tausend Jahre inmitten von Europa. Der Charakter des ungari­schen Staates“.[2]

Dies ist die erste umfas­sende Erklärung der Ideologie der gegen­wär­tigen ungari­schen Regierung, die seit 2010 an der Macht ist. Sie wurde von der neuen Denkfabrik der Regierung, dem Mathias-Corvinus-Collegium (MCC), initiiert und gefördert.

Das ungarische Original wird mit dem Geleitwort des Minis­ter­prä­si­denten Viktor Orbán einge­leitet, der vor 2010 schon zwischen 1998 und 2002 das Amt bekleidete. Sein Text fehlt in der deutschen Ausgabe. Sowohl die Heraus­geber, als auch die Autoren sind Mitglieder der Regierung oder regie­rungsnahe Wissen­schaftler Den letzten Aufsatz schrieb die Histo­ri­kerin Mária Schmidt, langjährige Direk­torin der Institute zur Erfor­schung des 20. und des 21. Jahrhun­derts sowie des Terrorhaus-Museums in Budapest. Sie war sowohl während der ersten Orbán-Regierung, und ist auch gegen­wärtig Beraterin des Minis­ter­prä­si­denten und eine führende Revisio­nistin.[3] Das „21. Jahrhundert-Institut“, mit Publi­ka­tionen über Metapo­litik[4] und den Gramscismus von Rechts,[5] gilt heute – neben dem Mathias-Corvinus-Collegium (MCC) – als die wichtigste gegen­auf­klä­re­rische geistige Werkstätte mit besten Kontakten zu führenden neurechten Ideologen wie Alain de Benoist und zu Steve Bannon.

Die Welt und Deutschland aufklären

Die Intention des Bandes ist es, die ideolo­gi­schen Grund­steine der Selbst­iden­tität und der Gerichts­barkeit von Staat, Nation und Souve­rä­nität der gegen­wär­tigen Orbán-Regierung zu erläutern. In einem inter­dis­zi­pli­nären Überblick sollten vor allem die in der Bundes­re­publik kursie­renden Halbwahr­heiten über das „Ungarntum“ (sic!) zurecht­ge­rückt werden, weil dort die Realpo­litik der kultu­rellen Identi­täts­po­litik bevorzugt und der „Natio­nal­staat als Konzept“ abgelehnt werde (21, 22). Die konser­vative Politik Ungarns wolle dagegen „auf jegliche Pseudo- oder Ersatz­iden­tität verzichten und die wahre Identität“ stärken (23).

Völkische Homoge­ni­sie­rungs­be­griffe wie „Ungarntum“ und „Zigeuner“ (78, 387, 159, 161) durch­ziehen den Band.

Dass quasi die Welt die Staats­auf­fassung der Magyaren nicht verstünde, ist ein alter Topos. Ausgehend aus der ethno­zen­tri­schen und organi­schen Staats­theorie des 19. Jahrhun­derts wurden auch in Ungarn (bis 1918 als Teil des Habsbur­ger­reiches, bzw. der Monarchie) die „Nation“, der „politische Staat“ und „das Volk“ sowohl sinnbildlich als auch physisch als Organismus,[6] als „Stamm“ und als „Rasse“ verstanden.[7] Auch in Ungarn war die genti­lis­tisch-ethno­na­tionale kultu­relle Orien­tierung dominant. Diese Begriffe wurden in metaphy­sisch überhöhter Form als Grundlage des Staats­rechts betrachtet. Die metaphy­sische Vorstellung war zwar allen verge­sell­schaf­teten Individuen geläufig und in deren Bewusstsein virulent, doch für Außen­ste­hende blieb sie wegen der Sprach­insel des Ungari­schen im metapho­risch Undurch­sich­tigen verborgen. Bereits Anfang des 20. Jahrhun­derts wurde von Wissen­schaftlern mit Recht die Kritik geäußert, dass den Magyaren wohl diese herme­tische Sprach­mauer zupasskäme, denn so könnten sie mit dem Staats­recht so umgehen wie mit einer geheim­nis­vollen Wissen­schaft und zugleich Außen­ste­henden nachsagen, sie seien unfähig, ihre Verfassung in ihrer ganzen Tiefe verstehen zu können.[8]

Theore­ti­scher Bezug auf die Zwischen­kriegszeit und auf das 19. Jahrhundert, Konti­nuität bis zum heutigen Grundgesetz

Dass sich die Orbán-Regierung in der Tradition ausge­rechnet dieser metaphy­si­schen Vorstellung von „Staat“ und „Nation“ sieht, wird gleich im Klappentext der ungari­schen Ausgabe klar. Dort heißt es, das Ziel des Buches sei, das „Unter­nehmen von Gyula Szekfü und seinen Mitau­toren am Ende des Dualismus[9] fortzu­setzen und es durch die Erfah­rungen, die seitdem gesammelt wurden, zu ergänzen.“ Im Buch  wird dann auch in der deutschen Version Szekfü viel Platz einge­räumt. Die Intention, das Unter­fangen des bekannten ungari­schen Histo­rikers Gyula Szekfü und dessen Mitau­toren fortzu­setzen, heißt, dass damit explizit auf die Ideen­ge­schichte der Zwischen­kriegszeit Bezug genommen wird.

Einer­seits knüpft also die ungarische Staats­ideo­logie ihrem Wesen nach bewusst an die Zeit unter der Herrschaft des Hitler-verbün­deten Reichs­ver­wesers Nikolaus von Horthy an. In dessen langer Amtszeit von 1920 bis 1944) nahm die Politik eine derart destruktive Dynamik an, dass im Sommer 1944 binnen acht Wochen beinahe eine halbe Million ungari­scher Jüdinnen und Juden depor­tiert wurde.[10]

Die Bezug­nahme auf die Horthy-Zeit steht auch im Einklang mit dem Grund­gesetz, das von der Orbán-Regierung mit einer Zweidrit­tel­mehrheit verab­schiedet wurde  und seit 2012 in Kraft ist. In dessen Präambel heißt es:

Wir rechnen [11]

In dieser Logik wird dann im Band „die größte neuzeit­liche Tragödie der ungari­schen Nation“ der Vertrag von Trianon bei Versailles (1920) genannt, in dessen Folge das Land rund zwei Drittel der Bevöl­kerung und drei Viertel des Gebiets des Vielvöl­ker­staats des histo­ri­schen ungari­schen König­reichs verlor (237). Die Erwähnung des Holocaust wird hingegen in das Kapitel „Das Judentum und die ungarische Staat­lichkeit“ (369–385) ausge­lagert. Statt über Ungarns eigene Verant­wortung zwischen den beiden Weltkriegen zu reflek­tieren, wird das Land als „Spielzeug faschis­ti­scher Staaten“ (162) selbst­vik­ti­mi­siert und der „kommu­nis­ti­schen Diktatur“ angelastet, die Horthy-Ära der Zwischen­kriegszeit „offiziell als ‚faschis­tisch’ abgestempelt“ zu haben (191).

Anderer­seits ist die theore­tische Anknüpfung an die Zeit des Dualismus (Öster­reich-Ungarn 1867–1918) deshalb bedeutend, weil sich ja die Staatsidee der Horthy-Ära bewusst auf die Staats­theorien des Dualismus stützte. So kann vorab konsta­tiert werden, dass sich die Regierung Ungarns bewusst in der theore­ti­schen Konti­nuität der Staatsidee des ausge­henden 19. Jahrhun­derts sieht.

Dreifacher thema­ti­scher Strang: Entwicklung der ungari­schen Staatsidee bis zum Grund­gesetz, „spezi­eller“ Volks­cha­rakter des „Magya­rentums“ und die vermeintlich christ­liche Metaphysik

In Fünf Kapiteln und neunund­zwanzig Aufsätzen werden Geschichte, Gegenwart und Wirtschaft, der – als gegeben angenommene – „Volks­cha­rakter des Magya­rentums“, sowie die vermeintlich christ­liche Metaphysik behandelt.

Den ersten thema­ti­schen Strang bildet die geschicht­liche Entwicklung der Staatsidee, von ihren Anfängen bis zu ihrer Manifes­tation im heutigen Grund­gesetz Ungarns.

Es wird nachge­wiesen, dass die ideolo­gi­schen Wurzeln der ungari­schen Staatsidee bis in die klassische deutsche Philo­sophie zurück­reichen und auch weiter­führend in deren metaphy­si­schem Einfluss­be­reich bleiben. Rekur­riert wird vor allem auf Kants Transzen­den­tal­phi­lo­sophie (11), Meineckes Kultur­na­ti­ons­these (2), Herders Kultur- und Sprach­na­ti­ons­prinzip (138), Lorenz von Steins organische Staats­theorie (240) und unter anderem auf die Thesen zweier ungari­scher, für die heutige Staats­auf­fassung wichtiger Denker: Die organisch-metaphy­sische Staats­auf­fassung des Ende des 19. Jahrhun­derts tätigen Staats­rechtlers, Gyözö Concha (240ff) und die Thesen über den „Volks­cha­rakter“ der Magyaren des erwähnten Histo­rikers der Zwischen­kriegszeit, Gyula Szekfü (247ff).

Den heute noch gültigen Thesen von Concha, seiner­seits beein­flusst vor allem von Lorenz von Stein, wird ein ganzes Kapitel gewidmet (259–272). Wie richti­ger­weise festge­stellt wird, verstand Concha unter dem Staat eine fiktive Person und eine organische Entität, die er als einen Stamm deutete (267). Nicht erwähnt wird, dass Concha den Staat nicht nur als Stamm, sondern explizit als „Rassen­staat“ beschrieb und ihm eine „magya­rische Rassen­he­ge­monie“[12] im Karpa­ten­becken vorschwebte. Zudem war er der erste in der Ideen­ge­schichte Ungarns, der Ende des 19. Jahrhun­derts die Idee über die „Hegemonie der magya­ri­schen Rasse“ sinnbildlich mit der „Heiligen Krone“, einem Krönungs­diadem aus dem 11. Jahrhundert, das auch als Stephans­krone bekannt ist, verknüpfte.

Seitdem ist diese metaphy­sische Verknüpfung „magya­rische Rassen­he­ge­monie“ und „Hl. Krone“ im metapho­risch Undurch­sich­tigen verborgen, aber allen „natio­nal­pa­trio­tisch“ verge­sell­schaf­teten Individuen in deren kultu­rellem Gedächtnis virulent.

Auch ist die Feststellung im Buch falsch, dass Concha die Eigenart des Menschen in seiner Univer­sa­lität sah (267). Zwar setzte er die Ziele des Staates mit denen des Einzelnen gleich, aber in der Art, dass der Einzelne, das Individuum, den Sinn seiner Existenz nur als Teil des Staates finden könne. Das Individuum trage die Grund­lagen seiner Existenz – entgegen dem univer­sa­lis­tisch-emanzi­pa­to­ri­schen Ansatz der Nachauf­klä­rungszeit – nicht in sich selbst, sondern in einer über das Individuum hinaus­ge­henden, umfas­senden Einheit, im Staat. Der Staat stehe somit über den parti­ku­laren Inter­essen und Inter­es­sen­kon­flikten, charak­te­ri­siere das allge­meine Interesse und die moralische Vollkom­menheit, und der Einzelne habe sich der metaphy­si­schen Ordnung unter­zu­ordnen und aufzu­opfern.[13]

Dieses Prinzip gilt – wie im Sammelband steht – auch für den heutigen Staat Ungarn:

Von Geschichte als einem endlichen Prozess, in dem der Kampf und die Selbst­auf­op­ferung (für diese Ideen) immer bestimmend ist, ist der Kern des Geschichts­be­wusst­seins des Ungarntums bis heute durch­drungen“ (81).

Diese Ideen entsprechen einem antiin­di­vi­dua­lis­ti­schen und antiuni­ver­sa­lis­ti­schen Ansatz, der nur aus einer identi­tären Position heraus als univer­sa­lis­tisch bezeichnet werden kann.

Die in Ungarn von der Orbán-Regierung wieder aufge­griffene organische Staats­auf­fassung führt dazu, dass die „Hl. Krone“ als höchste nationale Reliquie und Sinnbild des Staates und der Nation auch im Sammelband und somit von der Regierung dekla­riert als eine über dem Staat stehende Entität und eine „juris­tische Persön­lichkeit“ (4) oder „Rechts­subjekt“ (115) bezeichnet wird. Dies war in der Horthy-Ära und ist heute wieder der Grund dafür, dass die Staats­gewalt nicht mehr als solche erscheint, sondern bei einem metaphy­sisch aufge­la­denen Gegen­stand, der „Hl. Krone“, als Obrigkeit liegt, während das jeweilige Staats­ober­haupt die Staats­gewalt nur als zeitwei­liger Verweser innehat.

So ist zu lesen:

Sie [die Hl. Krone/​ M.M.] ist der einzige recht­mäßige irdische Inhaber der obersten Macht über Ungarn, ein Rechts­subjekt, die Quelle allen ungari­schen Rechts, Vermittler der von Gott stammenden irdischen Macht, die Grundlage der ungari­schen histo­ri­schen Verfassung sowie der Staat­lichkeit im Sinne von Stephan I. dem Heiligen.“ (115)

Im Zitat werden zwei weitere Bezugs­punkte erwähnt: die „ungarische histo­rische Verfassung“ und König Stephan I. der Heilige (969‑1038).

Was aber ist diese „histo­rische Verfassung“, die auch im Band immer wieder erwähnt, doch nirgends zitiert wird?

Die „histo­rische Verfassung“, als zentrales Element in der Präambel des Grund­ge­setzes erwähnt, ist kein eigent­licher Text, sondern eine Sammlung von (vermeintlich) histo­risch gewach­senen urmagya­ri­schen Tradi­tionen und tradi­tio­nellen Deutungen von Recht und Ordnung aus „tausend Jahren“, symbo­li­siert durch die „Hl. Krone“. Das Grund­gesetz Ungarns trägt deshalb diesen Namen, weil die Bezeichnung „Verfassung“ durch die „histo­rische Verfassung“ besetzt ist. Das ungarische Grund­gesetz besteht also aus zwei Teilen, einmal aus dem Grund­gesetz selbst, das „Europa verpflichtet“, und einmal aus der „histo­ri­schen Verfassung“, die „der Nation verpflichtet“[14] sei. Diese Verpflichtung werde mit der Überschrift „Natio­nales Glaubens­be­kenntnis“ und mit dem Leitsatz aus der Hymne „Gott segne den Magyaren!“ unter­mauert. Dass das Grund­gesetz der Ratio­na­lität der EU verpflichtet sei und die Grundlage der Argumen­ta­tionen auf EU-Ebene diene, während die „histo­rische Verfassung“ die Identi­täts­grundlage auf der natio­nalen Ebene liefere, wird auch im Band betont. Hier heißt es: Die verfas­sungs­mäßige Identität werde von der „histo­ri­schen Verfassung“ gegeben, nicht vom Grund­gesetz. Vom Grund­gesetz werde sie lediglich anerkannt (28).

Unter „histo­ri­scher Verfassung“ (seit dem 19. Jh. auch „Lehre der heiligen ungari­schen Krone“ oder „Hl. Kronen­lehre“ genannt) wird in Ungarn eine „Urver­fassung“ verstanden (353, Anm. 18), die, so die Annahme, eine Rechts­kon­ti­nuität bis in die vorchrist­lichen Urzeiten aufweisen soll. Dabei wird die Konsti­tu­tio­na­lität aufgrund von mittel­al­ter­lichen Chroniken bis in die Zeit der Landnahme im Karpa­ten­becken im Jahr 896 zurück­ge­führt, in deren Folge die sieben landneh­menden magya­ri­schen Stammes­fürsten einen Blutvertrag mitein­ander abgeschlossen haben sollen. Diese „Stammes­ver­fassung“ – den Begriff übernimmt der Autor des Sammel­bandes ohne wissen­schaftlich-kriti­schen Abstand – soll dem Staats­gründer Stephan I. als Grundlage für dessen „zehn Gebote“ (sog. Reichs­er­mah­nungen) gedient haben (353, Anm. 18). Aber selbst diese „Stammes­ver­fassung“ weise „Charak­terzüge“ noch älterer, um weitere tausend Jahre früher lebender Urahnen auf, die – wie manche Chroniken glauben wollen – in Skythien im alten Persi­schen Reich vermutet werden. Die Stammes­fürsten der Landnahme seien somit die „Nachfahren aus dem Blute“ eines skythi­schen Herzogs­paars (144).

Es wird auch festge­stellt, dass die ungarische „histo­rische Verfassung“ Ähnlich­keiten mit der histo­ri­schen Verfassung Großbri­tan­niens hätte (417ff), weil in beiden das Gewohn­heits­recht die wichtigste Rolle spielt (317), die ungarische sei aber ein einzig­ar­tiges Konstrukt, das im Laufe der Geschichte nur infolge dieser Einzig­ar­tigkeit für den Erhalt der natio­nalen Souve­rä­nität habe sorgen können (355, 424, 233). Ihr Macht­auftrag entstamme nämlich – so die kritiklos übernommene These aus dem 19. Jahrhundert – weder einem patri­mo­nialen Recht, noch der göttlichen Gnade, sondern direkt dem Volke, bzw. der Nation (353). Volk und Nation werden hier als heroi­sches Identi­täts­phan­tasma verstanden. Der Vergleich mit dem bundes­deut­schen Grund­gesetz (19, 20), wohl Namens­geber des ungari­schen, weil es 1990 für die nationale Einheit gesorgt habe, sollte wiederum die revan­chis­ti­schen Bestre­bungen der Orbán-Regierung legiti­mieren. Die Wieder­ver­ei­nigung der beiden deutschen Staaten wird im Sinne einer kultu­ra­lis­ti­schen, sakra­li­sierten Raumauf­fassung als Vergleich für die Wieder­an­glie­derung der 1920 abgetre­tenen Gebiete als „natio­nales Erwachen“ heran­ge­zogen. Zugleich wird bedauert, dass die Landes­grenzen seit 1945 im Wesent­lichen wieder dieselben sind, die nach dem Vertrag von Trianon gezogen worden waren, obwohl die von Hitler und Mussolini unter­stützten zwei Wiener Schieds­sprüche (1938–1940) Ungarn große Gebiete in den Nachbar­ländern mit ungari­scher Bevöl­ke­rungs­mehrheit zugesprochen hätten (158).

Erwähnt wird immer wieder, so auch in diesem Band, dass

die heute bekannte Lehre von der Heiligen Krone zwar ein Produkt vom Ende des 19. Jahrhun­derts [ist], doch bezog sich die Fülle an Bedeu­tungs­in­halten, die sich an die Stephans­krone als Gegen­stand knüpften, bereits vom Mittel­alter an stets auf die Frage der Souve­rä­nität“ (424).

Spätestens an dieser Stelle muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bedeu­tungs­in­halte, die sich an die Stephans­krone als Gegen­stand knüpfen, Mythen und Legenden sind, denen primor­diale Eigen­schaften zugeschrieben werden, die ihren Nieder­schlag in der so genannten „histo­ri­schen Verfassung“ finde. Die „histo­rische Verfassung“ hat für die heutige Realpo­litik nur als Mythos eine Relevanz, und die „Hl. Kronen­lehre“ muss mit wissen­schaft­lichem Abstand Kronen­mythos genannt werden. Da die „Hl. Krone“ seit Ende des 19. Jahrhun­derts sinnbildlich für die „Überle­genheit der magya­ri­schen Rasse“ im Karpa­ten­becken steht, ist dieser Mythos sogar ein revan­chis­ti­scher und rassentheologischer.

Dass sich die Mythen­bildung im Zusam­menhang mit „heiligen Gegen­ständen“ über die Jahrhun­derte von der christlich konno­tierten Ausrichtung im Mittel­alter wegbe­wegte und sich im 19. Jahrhundert – völkisch umgedeutet – zu einer Art völki­schen Ersatz­re­ligion entwi­ckelte, ist in der abend­län­di­schen Kultur­ge­schichte nicht neu.[15] Darauf, dass die „Hl. Kronen­lehre“ ab dem 19. Jahrhundert rassen­theo­re­tisch aufge­laden wurde, man im Mittel­alter unter „Nation“ nur den Adels­stand verstand, während die Verknüpfung von „Volk“, „Nation“ und „Souve­rä­nität“ (im Sinne einer ethni­schen Homoge­nität) eine Errun­gen­schaft der Nachauf­klä­rungszeit ist, wurde bereits 1960 hinge­wiesen.[16]

Diese wissen­schaft­lichen Erkennt­nisse werden im Sammelband „Der ungarische Staat“ ausgeklammert.

So muss also festge­stellt werden, dass die Konsti­tu­tio­na­lität Ungarns, für die als hohe Priorität gilt, die Voraus­set­zungen einer starken Legis­lative und Exekutive zu schaffen, also die Quelle allen ungari­schen Rechts bildet, ein metaphy­sisch aufge­la­dener, sakra­li­sierter und perso­ni­fi­zierter Gegen­stand ist, der „Hl. Krone“ genannt wird und dem sogar das öffent­liche Recht verpflichtet ist: „Die starke Legis­lative in der ungari­schen Praxis [ist] ein der histo­ri­schen Verfassung entsprin­gendes Spezi­fikum, das entlang der Schwie­rig­keiten des ungari­schen Staates im Laufe dessen 1100-jährigen Geschichte entstand“ (355).

Wie Samuel Salzborn feststellt, sind – nach Art. R Abs. 3 des ungari­schen Grund­ge­setzes – auch alle verfas­sungs­recht­lichen Bestim­mungen des Grund­ge­setzes im Einklang mit den Zielen des „Natio­nalen Glaubens­be­kennt­nisses“ und mit den Errun­gen­schaften der „histo­ri­schen Verfassung“ zu inter­pre­tieren. [17]

Dementspre­chend heißt es auch seit 2012 in der Präambel des Grundgesetzes:

Wir halten die Errun­gen­schaften unserer histo­ri­schen Verfassung und die Heilige Krone in Ehren, die die verfas­sungs­mäßige staat­liche Konti­nuität Ungarns und die Einheit der Nation verkörpern. Wir bekennen uns dazu, dass der Schutz unserer in unserer histo­ri­schen Verfassung verwur­zelten Identität eine grund­sätz­liche Pflicht des Staates ist. Wir erkennen die infolge der Besetzung durch fremde Mächte einge­tretene Aufhebung unserer histo­ri­schen Verfassung nicht an.[18]

Den zweiten thema­ti­schen Strang im Band bildet der „spezielle“ Volks­cha­rakter des „Magya­rentums“, mit dessen Beschreibung als „Landes­spe­zi­fikum“ – so der Eindruck – um Sympathie geworben wird. In den relevanten Publi­ka­tionen „Gyula Szekfüs und seiner Mitau­toren“ der Zwischen­kriegszeit, auf die der Band ausdrücklich rekur­riert, wird aber die Volks­ge­mein­schaft der Magyaren – wie schon bei Concha – ebenfalls als eine Rassen­ge­mein­schaft definiert,[19] deren Symbol die „Hl. Krone“ war. Die Ablehnung der Demokratie als „Demokra­tismus“ (312) und Szekfüs „illibe­rales Staats­konzept“ (273 ff) hängen unmit­telbar damit zusammen. Die „abstrakte“ und „lediglich modische“ Grundlage der Menschen­rechte in den liberalen Prinzipien ließen, so der Vorwurf, die Charak­ter­spe­zifika einer Gesell­schaft (278) und die „Geschichte ... als organi­scher Rahmen des Lebens der Nation“ (283) unbeachtet. Im modernen Staats­be­griff, dessen Parla­men­ta­rismus jegliche „Spiri­tua­lität und Moralität“ entbehre (283), sich gegenüber „seeli­schen“ Anliegen gleich­gültig verhalte und auf formale, juris­tische Fragen konzen­triere, gerieten solche Faktoren, wie „Volks­hy­giene“ (sic! 281) in Vergessenheit.

Den dritten thema­ti­schen Strang bildet das Thema der vermeint­lichen „christ­lichen Metaphysik“ (71–88). Hierbei werden Carl Schmitts politische Theologie (71) und Heideggers Metapo­litik (72) zustimmend rezipiert und zusammen mit Schel­lings Offen­ba­rungs­phi­lo­sophie (72) in einer Synthese zusam­men­kon­struiert. Zwar wird als Grundlage dieser Synthese der allgemein bekannte Spruch Schmitts zitiert, dass „alle prägnanten Begriffe der modernen Staats­lehre ... säkula­ri­sierte theolo­gische Begriffe [sind],“ zugleich aber normativ festge­stellt: „Das Attribut ‚theolo­gisch’ bezieht sich hier auf das Chris­tentum“ (71). Sodann wird Schel­lings humanis­tische Aufklä­rungsidee, dass Gott mit der reinen Vernunft und den abstrakten Weltbildern rein vernünf­tiger Gottes­vor­stel­lungen nicht fassbar sei, weshalb eine Akzeptanz des persön­lichen Glaubens – einen vernunft­feind­lichen Mysti­zismus inbegriffen – notwendig sei, verfremdet und zur Relati­vierung antihu­ma­nis­ti­scher Ansätze benutzt.

Unter Hinweis auf Heideggers Thesen in den 2014 und 2015 erschienen „Schwarzen Heften“ (91) wird bedauert, dass vom „Erscheinen ... eines metapo­li­ti­schen Gebildes im heideg­ger­schen Sinn in der Politik ... vorerst jede Spur“ (77) fehle, da „die moderne und zeitge­nös­sische politische Wirklichkeit durch den im Chris­tentum wurzelnden radikalen Globa­lismus bestimmt“ werde (77).

In diesem religiösen Staats­ver­ständnis wird also der christlich-universale Gedanke als „Globa­lismus“ abgetan und mit einem Schwenk sogleich auf die Europäische Union übertragen. Sie wird als ein „postpo­li­ti­sches“ Krank­heits­ge­bilde beschrieben (77), bedeute doch der „postpo­li­tische Zustand ... die Auflösung der positiven Wirklichkeit der Politik“ – hin zu einem – in Szekfüs Vorstellung – „von keinen organi­schen Bändern zusam­men­ge­hal­tenen“, atomi­sierten „patho­lo­gi­schen Zustand“ (285).

Unter Hinweis auf die drei Autoren wird also unter christ­licher Metaphysik die Wirklichkeit verstanden, die auch vorchristlich-antike, natur­hafte, biolo­gische und mythische Elemente einschließt, und die natio­na­lis­tische Staats­bil­dungs­tendenz wird mit dieser vermeintlich christ­lichen Metaphysik schön­ge­redet (82, 83).

Im Buch wird – gemäß der christ­lichen Theologie – einer­seits für die escha­to­lo­gische Endlichkeit Stellung bezogen (73–78). Anderer­seits ist aber von einem „wellen­ar­tigen“ Geschichts­prozess mit einem immer wieder­keh­renden „drama­ti­schen Zusam­men­bruch“ und einer „überra­schenden und unerwar­teten Aufer­stehung“ die Rede (81), was mit der säkula­ri­sierten Theologie neurechter-apoka­lyp­ti­scher Metapo­li­tiken im Einklang steht. Hierbei wird die Idee einer escha­to­lo­gi­schen Unend­lichkeit vertreten, was sich im perma­nenten zykli­schen Kreislauf vom Untergang und Reinkar­nation in einer metaphy­sisch höheren Ordnung manifes­tiere. Dieser Wider­spruch im Band ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Regierung in der Konti­nuität mit der antiin­di­vi­dua­lis­ti­schen, antiuni­ver­sa­lis­ti­schen Metaphysik des 19. Jahrhun­derts steht.[20]

Dass das neue, 2010 von der Orbán-Regierung verab­schiedete Staats­bür­ger­schafts­gesetz  das Bluts­recht (ius sanguinis) nicht als Eltern­recht, sondern als gattungs­er­hal­tendes „Ahnen­recht“ (sic! 515) deutet, beweist abermals, dass es hier um die radikale Abkehr vom univer­sa­lis­ti­schen Gedanken  hin zum Mythos der Homoge­nität á la Schmitt geht.

Resumee:

Die politische Theorie der ungari­schen Regierung greift bewusst das Denken der Vorkriegszeit auf, deren Grund­lagen wiederum in der antiin­di­vi­dua­lis­ti­schen Metaphysik des 19. Jahrhun­derts zu suchen sind. Die Realpo­litik wird einem aus primor­dialen Urzeiten abgelei­teten speku­lativ-mythi­schen Weltentwurf unter­ge­ordnet und angeglichen, in dem das völkische Kollektiv vor dem Individuum als schüt­zenswert erscheint. Das Buch zeigt, dass die Orbán-Regierung eine Staats­ideo­logie verfolgt, die als antiin­di­vi­dua­lis­tisch-antiuni­ver­sa­lis­tisch-identitär bezeichnet werden kann.

[1] ORBÁN, Balázs/​ SZALAI, Zoltán (Hg.): Der ungarische Staat: Ein inter­dis­zi­pli­närer Überblick (Staat – Souve­rä­nität – Nation), Wiesbaden: Springer VS, 2020, 519 Seiten, aus dem Ungari­schen übertragen Katalin Veres (die Beiträge von András Patyi und Zoltán Szalai wurden in der deutschen Origi­nal­fassung veröf­fent­licht), Reihe „Staat-Souve­rä­nität-Nation. Beiträge zur aktuellen Staats­dis­kussion“, hg von Rüdiger Voigt.

[2] ORBÁN, Balázs/​ SZALAI, Zoltán (Hg.): Ezer éve Európa közepén. A magyar állam karaktere (Tausend Jahre inmitten von Europa. Der Charakter des ungari­schen Staates), Budapest: MCC, 2019.

[3] MARSOVSZKY, Magdalena: Antise­mi­tismus als identitäre Metapo­litik und rechter Jihad in Ungarn, in: Samuel Salzborn (Hg.): Antise­mi­tismus seit 9/​11. Ereig­nisse, Debatten, Kontro­versen. Reihe Inter­dis­zi­plinäre Antisemitismusforschung/​ Inter­di­sci­plinary Studies on Antise­mitism, Bd. 11., Baden-Baden: Nomos, 2019, 237–250, hier: 239.

[4] G.FODOR, Gábor: Az Orbán-szabály – Tíz fejezet az Orbán-korszak elsö tíz évéröl (Die Orbán-Strategie – Zehn Kapitel aus den ersten zehn Jahren der Orbán-Ära), Budapest: KKETTK Közalapítvány, 2021.

[5] BÉKÉS, Márton: Kulturális hadvi­selés – A kulturális hatalom elmélete és gyakorlata (Theorie und Praxis der kultu­rellen Kriegs­führung), Budapest: KKETTK Közalapítvány, 2020.

[6] STEINDLER, Larry, Ungarische Philo­sophie im Spiegel ihrer Geschichts­schreibung, München: Alber, 1988, 22–37 (Natio­nal­phi­lo­sophie und Volks­seele. Ethno­zen­trische, histo­ri­zis­tische und histo­rio­gra­phische Bestimmung von Nationalphilosophie).

[7] HANÁK, Péter: Ungarn in der Donau­mon­archie. Probleme der bürger­lichen Umgestaltung eines Vielvöl­ker­staates, Schrif­ten­reihe des Öster­rei­chi­schen Ost- und Südost­europa-Instituts, hrsg. von Richard Georg Plaschka, Bd. X., Wien: Verlag für Geschichte und Politik, 1984.

[8] SZABÓ, Miklós: Az újkon­zer­va­ti­vizmus és a jobboldali radika­lizmus története 1867–1918 (Geschichte des Neokon­ser­va­tismus und Rechts­ra­di­ka­lismus 1867–1918), Budapest: 2015, 176.

[9] Dualismus meint die öster­rei­chisch-ungarische Doppel­mon­archie, die auch als „k. u. k.-Doppelmonarchie“ bekannt ist.

[10] ALY, Götz/​ GERLACH, Christian: Das letzte Kapitel. Realpo­litik, Ideologie und der Mord an den ungari­schen Juden 1944/​1945, Stuttgart/​München 2002, 429.

[11] Die Übersetzung der Präambel des GG. ist in der Origi­nal­version er ersten, noch nicht aktua­li­sierten Fassung (http://www.verfassungen.eu/hu/ [zuletzt geöffnet am 08.05.2021]) an manchen stellen falsch ins Deutsche übersetzt. Die richtige Übersetzung ist hier: MARSOVSZKY, Magdalena: „Wir vertei­digen das Magya­rentum!“ Völki­scher Ethno­na­tio­na­lismus, Ethno­plu­ra­lismus, die Ideologie der Neuen Rechten 
und das neue Grund­gesetz Ungarns, in: Neue alte Rassismen? Differenz und Exklusion in Europa nach 1989. Hg. Gesine Drews-Sylla, Renata Makarska, Bielefeld, Transcript, 2015, 103–132

(https://www.academia.edu/29182189/_Wir_verteidigen_das_Magyarentum_V%C3%B6lkischer_Ethnonationalismus_Ethnopluralismus_die_Ideologie_der_Neuen_Rechten_und_das_neue_Grundgesetz_Ungarns).

[12] CONCHA, Gyözö: A magyar faj hegemó­niája (Die Hegemonie der magya­ri­schen Rasse). In: Hatvan év tudományos mozgalmai között. Concha Gyözö tudományos és rendes tagnak összegyüjtött érteke­zései és bíralatai. I. kötet. A M. Tudományos Akadémia kiadása (Wissen­schaft­liche Bewegungen von sechzig Jahren. Gesam­melte Abhand­lungen und Kritiken des wissen­schaft­lichen und ordent­lichen Mitglieds, Gyözö Concha, Bd. 1., Hrsg. von der Ung. Akademie der Wissen­schaften), Budapest, Dunántúli Egyetemi Nyomdája, Pécs, 1928, S. 242–248.

[13] CONCHA, Gyözö: Államtani problémák (Staats­ge­schicht­liche Probleme), in: Ders.: A konzer­vatív és liberális elv. Válogatott tanul­mányok 1872–1927 (Das konser­vative und liberale Prinzip. Ausge­wählte Studien 1872–1927), Máriabesnyö–Gödöllö: Attraktor, 2005, 85 .

[14] Magyar­ország kormánya: Az Alaptörvény (Ungarns Regierung: Das Grund­gesetz), in: https://www.kormany.hu/hu/mo/az-alaptorveny (zuletzt geöffnet am 08.05.2021).

[15] FRANZ, Sandra: Die Religion des Grals. Entwürfe artei­gener Religio­sität im Spektrum von völki­scher Bewegung, Lebensform, Okkul­tismus, Neuhei­dentum und Jugend­be­wegung (1871–1945). Edition Archiv der deutschen Jugend­be­wegung, 14, Schwalbach/​ Ts: Wochen­schau Verlag, 2009, 15.

[16] SARLÓS, Márton: Az organikus és a szent­korona-államel­mélet a magyar jogtör­té­ne­tirásban (Die organische Staats­theorie im Hinblick auf die ungarische Rechts­ge­schichte), in: Magyar Tudmány. A Magyar Tudományos Akadémia Értesítöje (Ungarische Wissen­schaft. Mittei­lungen der Ungari­schen Akademie der Wissen­schaften), 1/​ 1960, Budapest: Akadémiai Kiadó, 111–122, hier 113.

[17] SALZBORN, Samuel: Schlei­chende Trans­for­mation zur Diktatur. Ungarns Abschied von der Demokratie, in: Kritische Justiz, Kritische Justiz. Viertel­jah­res­schrift für Recht und Politik, Heft1/​2015, 71–82, hier: 74.

[18] Das GG Ungarns wurde seit der ersten Fassung neunmal geändert.

Der mittlere Satz im Zitat ist am 29.06.2018 mit der siebten Änderung des GG (MK 2018. 97) in Kraft getreten Aktuelle Version des GG: https://mkogy.jogtar.hu/jogszabaly?docid=A1800628.ATV (zuletzt geöffnet am 08.05.202).

[19] SZEKFÜ, Gyula: Mi a magyar? (Was bedeutet, ein Magyare zu sein?), Budapest: Magyar Szemle Társaság, 1939, 192 (BARTUCZ, Lajos: Magyar ember, típus, faj [Der magya­rische Mensch, der Typ, die Rasse]).

[20] Im Zuge der Hinwendung zu den östlichen Philo­so­phien im 19. Jahrhundert entstand im Westen eine die christ­liche Endlichkeit (irdischer Tod, aber Aufer­stehung im Jenseits) leugnende zyklische Geschichts­auf­fassung mit der Annahme eines perma­nenten Kreis­laufs von apoka­lyp­ti­schem Untergang und arischer Reinkar­nation (kollek­tiver Untergang und Reinkar­nation der Auser­wählten in einer diessei­tigen, aber metaphy­sisch höheren Ordnung). Auch im Ungarn der Zwischen­kriegszeit war dieses Thema aktuell. Vgl. MARSOVSZKY, Magdalena: A „demos“ mint állandó ellenség. A tradi­cio­na­lista létszem­lélet Magyar­or­szágon (Der „Demos“ als perma­nenter Feind), in: Az igaz vallás (Die wahre Religion), Budapest: Wesley, ed. Péter Hubai, 491–523 (in Englisch: https://www.academia.edu/37409665/_Demos_as_permanent_enemy_The_Traditionalism_in_Hungary).

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