Fakten­check: Die Krim-Annexion ist mit dem Kosovo nicht vergleichbar

„Grüne Männchen“ vor dem Krim-Parlament in Simfe­ropol am 1.3.2014. Foto: Sebastian Meyer, Public domain, via Wikimedia Commons

Immer wieder wird die Krim-Annexion durch Russland mit Verweis auf die Unab­hän­gig­keit des Kosovo von Serbien gerecht­fer­tigt. Der Vergleich ist jedoch irreführend.

Falsche Kosovo-Analogie

Die russische Analogie von Kosovo und Krim ist eine „bösartige Verdre­hung der Umstände, um eine eigene völker­rechts­wid­rige Aktion zu legi­ti­mieren“, sagte Ludger Vollmer, 1998 bis 2002 Staats­mi­nister im Auswär­tigen Amt, am 19. März 2014 im Deutschlandfunk.

„Damals [1999 im Kosovo] drohte ein Völker­mord. Das war keine Fiktion, sondern der damalige Macht­haber in Belgrad, Milosevic, hatte bewiesen in Srebre­nica, dass er willens und bereit war, Völker­morde zu begehen. Es gab massen­haftes Flücht­lings­elend auf dem Kosovo, und gleich­wohl gab es inten­sivste zivile Bemü­hungen um zu dees­ka­lieren und zu lösen. Es gab den großen Frie­dens­kon­gress in Rambouillet, und erst, als der schei­terte und keine anderen Mittel mehr verfügbar waren, wurde mili­tä­risch einge­griffen. Heute auf der Krim ist kein Völker­mord in Sicht.“

Die UN-Sicher­heits­rats­re­so­lu­tion 1244 von 1999 entzog Serbien die Souve­rä­nität über das Kosovo und unter­stellte es bis zu einer Lösung der Status­frage der inter­na­tio­nalen Gemein­schaft. Die Staats­ge­walt wurde dabei der von der NATO geführten KFOR über­tragen. Die Reso­lu­tion 1244 sieht auch den Aufbau einer admi­nis­tra­tiven Selbst­ver­wal­tung des Kosovo vor. Binnen neun Jahren konnte trotz Bemü­hungen von UN-Unter­händler Martti Ahtisaari und der soge­nannten Troika keine Verhand­lungs­lö­sung zum Status des Kosovo erreicht werden.

Der Inter­na­tio­nale Gerichtshof (IGH) entschied 2010 in einem von Serbien ange­strengten Gutachten, dass die 2008 erfolgte Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung des Kosovo nicht gegen das Völker­recht verstoßen habe.

Jahr­zehnte der Benach­tei­li­gung und Unter­drü­ckung im Kosovo

Die Geschichte der Unab­hän­gig­keit des Kosovos war ein Prozess von über 25 Jahren inten­siver Bemü­hungen, auf inter­na­tio­naler Eben eine einver­nehm­liche Lösung für die unter­drückte alba­nisch­spra­chige Bevöl­ke­rung im Kosovo zu finden. Eine Lösung wurde immer wieder durch Serbien und mit Unter­stüt­zung der UN-Vetomacht Russland verhin­dert, weil in Belgrad kein Interesse hieran bestand und dies dem groß­ser­bi­schen Natio­na­lismus entge­gen­stand. In dessen Ideologie wurde das Kosovo (Kosovo Polje, dt.: Amselfeld) zum serbi­schen Kernland stili­siert. Es durfte um keinen Preis aufge­geben werden.

Verschär­fung der Unter­drü­ckung der Kosovo-Albaner unter Milosevic

1989 entzog Slobodan Milosevic dem Kosovo den weit­rei­chenden Auto­no­mie­status, der seit 1974 für das Kosovo und die Vojvodna mit ihrer unga­ri­schen Minder­heit in der jugo­sla­wi­schen Verfas­sung verankert war. Gleich­zeitig propa­gierte Milosevic unter anderem bei seiner Rede auf dem Amselfeld am 28. Juni 1989 einen aggres­siven groß­ser­bi­schen Natio­na­lismus. Es folgte eine Verschär­fung der Diskri­mi­nie­rung der Kosovo-Albaner bis hin zu apartheid-ähnlichen Zuständen.

Radi­ka­li­sie­rung des fried­li­chen Wider­stands der Kosovo-Albaner und Vertrei­bung durch Serbien

Ibrahim Rugova versuchte über Jahre, mit fried­li­chem Protest und Paral­lel­in­sti­tu­tion im Unter­grund die Rechte der Kosovo-Albaner zu vertreten. Seine Bewegung wurde von der inter­na­tio­nalen Gemein­schaft weit­ge­hend allein gelassen. In den 1990er Jahre kam es zu einer Radi­ka­li­sie­rung des alba­ni­schen Wider­stands nament­lich durch die militant auftre­tende UCK. 1999 begann Milosevic mit der massen­haften Vertrei­bung alba­ni­scher Bevöl­ke­rung aus dem Kosovo. Milosevic hatte bereits 1995 in Srebre­nica bewiesen, dass er für das Ziel eines Groß­ser­biens auch vor ethni­schen Säube­rungen und Völker­mord nicht zurückschreckte.

Diplo­ma­ti­sche Bemühung zur Befrie­dung des Kosovo-Konflikts

Im Oktober 1998 verein­barten der US-Sonder­ge­sandte für den Balkan, Richard Holbrooke, mit Slobodan Milosevic den Abzug serbi­scher schwerer Waffen und Para­mi­li­tärs, wie dies von der UN-Sicher­heits­rats­re­so­lu­tion 1199 verlangt wurde. Die OSZE entsen­dete die „Kosovo Veri­fi­ca­tion Mission“, um die Umsetzung der Sicher­heits­rats­re­so­lu­tion 1199 zu über­prüfen. Weil die Kämpfe weiter eska­lierten, musste sich die Mission im März 1999 selbst in Sicher­heit bringen.

Im Februar und März 1999 folgten die Verhand­lungen in Rambouillet. Sie waren ein weiterer Versuch, die Gewalt im Kosovo auf diplo­ma­ti­schem Wege zu beenden. An den Verhand­lungen waren neben Vertre­tern Jugo­sla­wiens und der Kosovo-Albaner, die USA, EU und Russland beteiligt. Russland torpe­dierte in dieser Situation als Vetomacht im UN-Sicher­heitsrat mehrfache Versuche, ein UNO-Mandat zum Schutz der alba­ni­schen Bevöl­ke­rung im Kosovo zu beschließen. Aufgrund der russi­schen Blockade in der UNO und weil die Verhand­lungen in Rambouillet schei­terten, griff die NATO am 24. März 1999 schließ­lich ohne UN-Mandat mili­tä­risch in den Kosovo-Konflikt ein. So sollte die anhal­tende Vertrei­bung der alba­ni­schen Bevöl­ke­rung aus dem Kosovo gestoppt werden. Der NATO-Eingriff führt zu einem umge­henden Ende der serbi­schen Aggres­sion im Kosovo und schuf die Grundlage für eine fried­liche Konfliktlösung.

Die Hoheit Jugo­sla­wiens über das Kosovo wird eingeschränkt

Nach Befrie­dung des Konflikts verab­schie­dete der UN-Sicher­heitsrat am 10. Juni 1999 mit Zustim­mung Russlands die Reso­lu­tion 1244. Die Hoheit Jugo­sla­wiens (damals noch einschließ­lich Monte­ne­gros) über das Kosovo wurde hierbei bekräf­tigt, jedoch für unbe­stimmte Zeit einge­schränkt. Die Reso­lu­tion 1244 legte im Wesent­li­chen viert Punkte fest:

  1. Die jugo­sla­wi­sche Souve­rä­nität einschließ­lich des Kosovo bleibt vorerst erhalten;
  2. Die Hoheit über das Kosovo wird einst­weilen Belgrad entzogen und den Vereinten Nationen in Form eines zivilen Statt­hal­ters (ICR – Inter­na­tional Civilian Repre­sen­ta­tive for Kosovo unter­stützt vom ICO – Inter­na­tional Civilian Office) und der KFOR als inter­na­tio­naler Sicher­heits­truppe unterstellt;
  3. Die UNO baut mithilfe von UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) im Kosovo eine von Belgrad unab­hän­gige Selbst­ver­wal­tung auf;
  4. Der unge­klärte Status des Kosovo soll im Rahmen von Verhand­lungen gelöst werden.

Jahre erfolg­loser Statusverhandlungen

Ab 2006 folgten Status­ver­hand­lungen mit allen Betei­ligten, zuerst vermit­telt durch den UNO-Sonder­bot­schafter Martti Ahtisaari. Nachdem der keine Einigung beider Seiten erreichen konnte, präsen­tierte er im April 2007 gegenüber dem UN-Sicher­heitsrat den soge­nannten Ahtisaari-Plan, der eine inter­na­tional über­wachte und einge­schränkte Unab­hän­gig­keit für das Kosovo mit weit­rei­chenden Minder­hei­ten­rechten für die serbische Bevöl­ke­rung vorschlug.

Da Russland im UN-Sicher­heitsrat eine Lösung der Status­frage auf Grundlage des Ahtisaari-Plans blockierte, wurde im Juli 2007 als Alter­na­tive ein neues Verhand­lungs­format bestehend aus hoch­ran­gingen Diplo­maten aus den USA, der EU und Russland einge­setzt – die soge­nannte Troika. Ende 2007 schei­terten auch die Status­ver­hand­lungen der Troika.

Einsei­tige Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung durch das Kosovo

Nachdem alle Bemü­hungen der UN zur Klärung der Status­frage des Kosovo geschei­tert waren, erfolgte 2008 die einsei­tige Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung des Kosovo auf Grundlage des Ahtisaari-Plans. In einem von Serbien bean­tragten Gutachten des Inter­na­tio­nalen Gerichts­hofs der UN stellte dieser 2010 fest, dass die Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung nicht gegen Völker­recht verstieß. Das Gutachten stellte nicht die Frage nach der Recht­mäßig der Unab­hän­gig­keit, sondern ob die Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung gegen Völker­recht verstoße, was sie nicht tut, weil das Völker­recht Unab­hän­gig­keits­er­klä­rungen nicht verbietet (so sie nicht Folge rechts­wid­riger Gewalt­an­wen­dung sind), und weil UN-SR 1244 die Status­frage offen lässt und einer späteren Klärung anheimstellt.

Völker­recht­liche Bewertung

Völker­recht­lich wider­spre­chen sich die beiden Grund­sätze a) nach dem Schutz terri­to­rialer Inte­grität von Staaten und b) dem Selbst­be­stim­mungs­recht der Völker. Die Abwägung der wider­strei­tenden Rechts­güter ist eine Ausle­gungs­frage und nicht eindeutig geklärt. Eine verbrei­tete Lesart besagt, dass der Schritt zur Unab­hän­gig­keit erst dann legitim sei, wenn die Selbst­be­stim­mung einer Volks­gruppe (Sprache, Kultur, Medien, Schulen, Teilhabe) nicht innerhalb des bestehenden Staats möglich ist oder so weit staatlich einge­schränkt wird, dass dies der Unter­drü­ckung der Volks­gruppe gleich­kommt. Das war für Kosovo-Albaner in den 1990er Jahren der Fall. Serbien hat die Kosovo-Albaner durch seine Unter­drü­ckungs­po­litik quasi in die Unab­hän­gig­keit getrieben und sich einer Verhand­lungs­lö­sung durchweg verweigert.

Fazit: Die Unab­hän­gig­keit des Kosovo ist mit der Krim-Annexion durch Russland nicht vergleichbar

Das Kosovo wurde nicht wie die Krim durch ein anderes Land annek­tiert, sondern ist bis heute ein unab­hän­giger Staat, auch wenn es im Kosovo poli­ti­sche Kräfte gibt, die einen Zusam­men­schluss mit Albanien fordern.

Die Annexion fremden Staats­ge­biets durch Russland in nur wenigen Wochen ist nicht vergleichbar mit einem Jahr­zehnte andau­ernden Prozess, in dem es unzählige Bemü­hungen für eine völker­recht­lich vertret­bare Lösung gab. Russland war hierbei stets eige­bunden. Der Prozess schei­terte nicht zuletzt an Russlands Versuchen, eine Lösung zu verhindern.

Der völker­recht­liche Status des Kosovo war mit der UN-Sicher­heits­rats­re­so­lu­tion 1244 offen gehalten worden, die Möglich­keit einer Unab­hän­gig­keit damit gegeben. Sie erfolgte am Ende eines lang­jäh­rigen, erfolg­losen Verhand­lungs­pro­zesses und kann aufgrund der Unter­drü­ckung der Kosovo-Albaner durch Serbien mit dem Selbst­be­stim­mungs­recht der Völker völker­recht­lich begründet werden.

Russland hat mit der Annexion der Krim Völker­recht gebrochen. Es hat mit mili­tä­ri­scher Waffen­ge­walt Grenzen verschoben und die terri­to­riale Inte­grität der Ukraine verletzt. Auf der Krim gab es keine Verfol­gung der russisch­spra­chigen Bevöl­ke­rung, wie dies für die Kosovo-Albaner im Kosovo der Fall war.

Der NATO-Einsatz im Kosovo-Krieg diente dem Schutz der Kosovo-Albaner vor Gewalt und Vertrei­bung durch die serbische Armee und Para­mi­li­tärs. Er erfolgte ohne UN-Mandat, weil entspre­chende Reso­lu­tionen zuvor im Sicher­heitsrat von Russland blockiert worden waren.

Die spätere KFOR-Mission wurde auf völker­recht­lich abge­si­cherter Grundlage der UN-Sicher­heits­rats­re­so­lu­tion 1244 mit Zustim­mung Russlands einge­setzt. Der verdeckte Einsatz russi­scher Soldaten auf der Krim erfolgte, ohne dass jemals ein Mandat dafür im Rahmen der UNO ange­strebt wurde. Denn hierfür hätte jegliche Begrün­dung gefehlt. Schließ­lich ging es Moskau um die Vorbe­rei­tung einer hand­streich­ar­tigen Annexion fremden Staatsterritoriums.

Nach der Annexion der Krim begeht Russland dort massive Menschen­rechts­ver­let­zungen, insbe­son­dere gegenüber den Krim­ta­taren und den Kräften, die loyal zur Ukraine stehen (siehe den Fall Sentsov).

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